Abmahnung der VSM Deutschland GmbH durch Marquardt Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Abmahnung der VSM Deutschland GmbH vor, die sich durch die Marquardt Rechtsanwälte aus Berlin vertreten lässt. Mit der Abmahnung wirft VSM dem abgemahnten Händler unlauteren Wettbewerb vor.

Gegenstand der Abmahnung der VSM Deutschland GmbH

Gegenstand der Abmahnung der VSM Deutschland GmbH ist der Vorwurf, der Abgemahnte habe gegen Marktverhaltensregeln verstoßen, §§ 3, 3a UWG iVm mit der jeweiligen Marktverhaltensregel. Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen

  • keine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung (Impressum) anzugeben, indem keine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme bereit gestellt wird (§ 5 TMG)
  • keine (den gesetzlichen Anforderungen genügende) Widerrufsbelehrung bereit zu stellen (Art 246a § 1 Abs. 2 EGBGB)
  • den Verbraucher nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist (Art 246c Nr. 2 EGBGB)

Was fordert RA Marquardt für die VSM Deutschland GmbH?

Mit der Abmahnung wird der angeschriebene Händler aufgefordert

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die durch die Erstbegehung entstandene Wiederholungsgefahr der monierten Verhaltensweisen auszuschließen. Der Abmahnung liegt ein vorformulierter Entwurf bei
  • der VSM die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von insges. 27.500,00 EUR zu erstatten

Reaktion auf das Abmahnschreiben

Die angegebenen –meist kurzen- Fristen sollten unbedingt beachtet und eingehalten werden, sofern kein gerichtliches Verfahren riskiert werden soll. Gleichzeitig sollte keinesfalls vorschnell gehandelt werden. Entsprechend versierte Rechtsanwälte können nötigenfalls auch sehr kurze Fristen einhalten. Wichtig ist die Klärung vorab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist hiervon auszugehen, stellt sich die weitere Frage nach der vorzugswürdigen Reaktion, die abhängig von den Umständen des Einzelfalls ist. Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist die Abgabe zunächst so vorzubereiten, dass nicht direkt mit Abgabe Vertragsstrafeansprüche der Gegenseite entstehen. Darüber hinaus sollte das vorformulierte Versprechen auf jeden Fall abgeändert/modifiziert werden, um keine unnötige strafbewehrte Bindung herbei zu führen. Das Versprechen bindet den Erklärenden zumindest 30 Jahre lang.

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