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Abmahnung des Roland W. Lieder durch Rechtsanwaltskanzlei Stephanie Harder

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Uns liegt eine Abmahnung des Fotografen Roland W. Lieder durch die Rechtsanwaltskanzlei Stephanie Harder vor. Beanstandet werden Urheberrechtsverletzungen durch die Verwendung von Fotos, deren Urheber Roland W. Lieder angeblich sei. Deshalb fordert Rechtsanwältin Stephanie Harder neben der Geltendmachung von Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen auch die Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Der Vorwurf

Unserer Mandantin werden Urheberrechtsverletzungen durch die gewerbliche Nutzung von Fotografien des Herrn Roland W. Lieder vorgeworfen. Da die Nutzung nur wenige Stunden, zu rein privaten Zwecken und innerhalb einer geschlossenen Facebook-Gruppe erfolgte, ist der Vorwurf einer gewerblichen Nutzung unbegründet.

Die Forderung

Mit der Abmahnung werden von Roland W. Lieder Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. Insbesondere die der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist bemerkenswert. So wird die Unterlassung der gewerblichen Nutzung jeglicher Fotos des Fotografen Roland W. Lieder gefordert.

Abmahnung unwirksam?

Diese umfassende Forderung ist jedoch zu weitgehend. Die Abgemahnte verwendete nicht sämtliche Fotos des Fotografen Lieder, was die Rechtsanwältin Stephanie Harder ihr auch nicht einmal vorwirft. Außerdem ist es unserer Mandantin auch kaum möglich, sämtliche Bilder des Fotografen Roland W. Lieder zu kennen. Dies wäre jedoch für die Einhaltung einer derart weitgehenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zwingend erforderlich.

Darüber hinaus liegen noch mehrere weitere Fehler in der Abmahnung vor, die jeder für sich genommen eine zwingende Unwirksamkeit der Abmahnung verursachen.

Unsere Einschätzung 

Unserer Einschätzung nach ist jedenfalls die uns vorliegende, von der Rechtsanwaltskanzlei Stephanie Harder für den Fotografen Roland W. Lieder geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung viel zu weitgehend und entspricht nicht den Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG. Sie ist daher gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG zwingend unwirksam. Denn gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist. Das ist hier der Fall. Derartige Informationen hinsichtlich des Umfangs der Unterlassungserklärung unterblieben jedoch im konkreten Fall, obwohl die Unterlassungserklärung weit über die geltend gemachten materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche hinausgeht.

Recht zum Gegenschlag

Mit der Neufassung des § 97a UrhG sollten unlautere, zu weit gehende Unterlassungsforderungen im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen entwertet und verhindert werden. Daher ist eine solche, gegen § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG verstoßende Unterlassungserklärung zwingend und unheilbar unwirksam, § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG. Dies führt regelmäßig dazu, dass selbst der eigentlich begründet Abgemahnte die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der eigentlich begründeten aber zwingend unwirksamen Abmahnung von dem Abmahnenden ersetzt verlangen kann.

Was tun? 

Wenn auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass diese unwirksam ist. Wir überprüfen das gerne für Sie. Wir können jedoch nicht garantieren, dass jede Abmahnung durch den Fotografen Roland W. Lieder durch die Rechtsanwältin Stephanie Harder unwirksam ist.

Wir empfehlen insbesondere in Anbetracht möglicherweise sehr weit gehender Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen jede Abmahnung ernst zu nehmen und zunächst anwaltlich prüfen zu lassen. Wie oben: Nicht jede Abmahnung ist automatisch unwirksam. Es bedarf aber wegen der Gefahr einer sehr langfristigen Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen immer einer individuellen Überprüfung.

Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie uns diese gerne z.B. per E-Mail oder Fax zukommen und/oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren erfolgreich zufriedene Mandanten im Urheberrecht und nimmt gerne mit dieser Erfahrung eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten und anfallenden Kosten für Sie vor.

Gleich anrufen oder mailen!

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Foto(s): Lars Rieck

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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