Abmahnung durch den Verein „Verband Wirtschaft im Wettbewerb“ wegen Printwerbung für Pkw

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Immer wieder erreichen mich Abmahnungen in Bezug auf den Verkauf von neuen Pkw. Die Werbung für neue Pkw stellt viele Autoverkäufer vor besondere Herausforderungen, da es einige Vorgaben zu erfüllen gilt. Beispielsweise die Beachtung der Pkw-EnVKV, welche vorschreibt, dass die genauen Angaben zum Kraftstoffverbrauch anzugeben sind, aber auch an welcher Stelle und wie groß diese Angaben sein sollen.

Der nachfolgende Beitrag beleuchtet aber das Thema „notwendige Impressumsangaben bei Printwerbung für Pkw“ näher.

Printwerbung mit konkreten Preisangaben muss wesentliche Informationen enthalten

Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist bei der Bewerbung von Waren unter Angabe von deren Merkmalen und einem Preis grundsätzlich die Identität und auch die Anschrift des Unternehmens anzugeben. An der notwendigen Konkretisierung eines Produktes, hier eines Pkw fehlt es beispielsweise dann, wenn lediglich eine Produktgattung oder eine Marke beworben würde. 

Zur Identität des Unternehmens bei Handelsunternehmen gehört die Firma, unter der gehandelt wird, sowie die Rechtsform (BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az: I ZR 180/12), die Einträge müssen dabei mit dem Handelsregister übereinstimmen. Anzugeben ist dabei die ladungsfähige Anschrift, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend soll dabei sein, dass sich der Verbraucher unter einer angegebenen Webseite informieren kann. Wir raten ebenfalls zur Angabe einer Telefonnummer.

Irreführung wegen Fehlens wesentlicher Informationen als Wettbewerbsverstoß

Eine Irreführung über wesentliche Eigenschaften liegt dann vor, wenn die durch die fehlende Angabe Informationen vorenthalten werden, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Nach der Lebenserfahrung sei dabei hier zu vermuten, dass diese Information auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, d. h. er muss wissen, mit wem er ggf. den entsprechenden Kaufvertrag schließt. 

Abmahnung wegen Werbung ohne Angabe der Rechtsform und der dazugehörenden Anschrift

Ein von unserer Kanzlei vertretenes Unternehmen aus der Automobilbranche wurde von dem Verband „Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.“ wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. 

Bei dem Verband Wirtschaft im Wettbewerb handelt es sich nach eigenen Angaben um einen seit 1977 im Vereinsregister eingetragenen Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es insbesondere gehört, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten. 

Unsere Mandantin warb in Print-Werbeanzeigen unter Angabe konkreter Verkaufspreise und Ausstattungsmerkmalen für neue Personenkraftwagen. Dabei wurde zwar die Rechtsform sowie die Adresse des Geschäftssitzes angegeben, jedoch erfolgte keine konkrete Zuordnung der Adresse zur Rechtsform, da auch weitere Filialen unter Angabe der Adresse aufgeführt waren. Der Verein „Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Lauterkeit im Handel und Industrie e.V.“ hielt diese Angaben im Fall unserer Mandantschaft für irreführende Werbung und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weiterhin wurde ein Betrag von 220 € für die Aufwendungen der Abmahnung gefordert. Fraglich ist jedoch im Einzelfall immer, ob die betreffende Werbung zulässig oder unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.

Risiko einer Abmahnung wegen irreführender Werbung aufgrund fehlender wesentlicher Informationen

Sollten Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten oder vielleicht sogar schon eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, müssen alle Marketing-Mitarbeiter auf die Unterlassungserklärung hingewiesen werden. Die Angaben zur Rechtsform und der dazugehörenden Adresse muss in jeder Werbeanzeige beachtet werden, da der Verband „Wirtschaft im Wettbewerb“ ständig in Zeitungen und Zeitschriften die Werbeanzeigen nach einschlägigen Verstößen kontrolliert.

Was sollten Sie im Fall einer Abmahnung des Verbandes „Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.“ beachten?

Ich kann nur dazu raten, Ruhe zu bewahren, handeln Sie nicht übereilt. Sie haben Anspruch darauf, sich in angemessener Zeit einen Rechtsrat einzuholen. Sollte Ihnen die Abmahnung also erst einen Tag vor Fristablauf zugehen, verlängern Sie die Frist um angemessene Zeit, in der Regel fünf Werktage. Weiterhin sollten Sie folgendes beachten:

Vermeiden Sie persönlichen Kontakt mit den gegnerischen Rechtsanwälten oder dem Verband selbst aufzunehmen.

Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab. Zuerst muss überprüft werden, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Aber selbst wenn Sie rechtswidrig gehandelt haben sollten, kann die vorformulierte Unterlassungserklärung des Gegners zu weit oder zu eng gefasst sein, oder ein zu hohes Vertragsstrafeversprechen enthalten. Gegebenenfalls sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sonst drohen hohe Vertragsstrafen.

Keinesfalls sollten Sie jedoch die gesetzte Frist ignorieren, da sonst im Fall der Begründetheit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung schnell kostenintensive einstweilige Verfügungsverfahren oder Klageverfahren drohen, was zu enormen zusätzlichen Kosten führen kann.

Wie kann ich Ihnen bei einer Abmahnung des Verbandes Wirtschaft im Wettbewerb helfen?

Als spezialisierte Fachanwältin verfüge ich über jahrelange Erfahrung im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Ich überprüfe Ihre Abmahnung sorgfältig und erörtere im Anschluss mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen, hierfür erstelle ich konkrete Kostenvoranschläge, damit Sie vorab über alle Kosten genau informiert sind. Teilweise ist es z. B. sinnvoll, selbst bei Vorliegen der gerügten Verstöße keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Damit geht man der Gefahr einer hohen verwirkten Vertragsstrafe aus dem Weg. Dies ist vor allem dann von großer Bedeutung, wenn man nicht hundertprozentig sicherstellen kann, dass alle Mitarbeiter die Unterlassungserklärung einhalten können. Darüber hinaus unterstütze ich Sie bei der Beseitigung etwaiger Wettbewerbsverstöße und überprüfe Ihre Werbemaßnahmen online sowie offline, um zukünftige Abmahnungen des Verbandes Wirtschaft im Wettbewerb und anderer Mitbewerber zu vermeiden.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz 

Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bin ich unter anderem auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Zu meinen Mandanten gehören vor allem mittelständische, aber auch große Unternehmen aus den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen, auch viele Autohäuser, welche mit den speziellen Anforderungen beim Pkw Verkauf konfrontiert sind. Hier ist eine enge Zusammenarbeit mit der Marketingabteilung notwendig, um Fehler im Vorhinein zu vermeiden. Hier berate ich bei allen Fragen zur unzulässigen Werbung und bei der Erarbeitung wettbewerbskonformer Werbestrategien sowie der Gestaltung des Online-Auftritts. Ich setze Ihre Interessen außergerichtlich durch Abmahnungen und gerichtlich bundesweit für Sie durch und verfüge über einschlägige Erfahrungen bei den entsprechenden Handelskammern der Gerichte. Kontaktieren Sie mich jederzeit gern.


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