Abmahnung erhalten? Was Sie bei der Auskunft beachten müssen

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Häufig fordert der Abmahner mit seiner Abmahnung nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern auch eine umfangreiche Auskunft. Was Sie als Abgemahnter in einem solchen Fall beachten müssen, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz

Wenn gegen ein rechtswidriges Verhalten vorgegangen wird, dann wird mit der Abmahnung zunächst ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. In diesem Zusammenhang werden dann häufig auch Ansprüche auf Auskunfterteilung und Schadenersatz geltend gemacht. In einem solchen Fall ist der Abmahnung dann üblicherweise eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die neben der Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen auch eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und ein Anerkenntnis der Schadenersatzpflicht vorsieht.

Der Anspruch auf Auskunft ist weitreichend 

Wenn mit einer Abmahnung auch Auskunft gefordert wird, dann fordert der Abmahner üblicherweise Informationen über:

  • Art, Umfang und Dauer der rechtswidrigen Handlungen sowie
  • Umsätze und Gewinne, die aus den rechtswidrigen Handlungen erzielt worden sind.

Ob der Abmahner anhand dieser Informationen dann einen konkreten Schaden ermitteln und beziffern kann, steht zwar auf einem anderen Blatt. Interessant können die Informationen für den Abmahner gleichwohl trotzdem sein, gerade wenn er Wettbewerber ist.

Bei einer Abmahnung wegen des Vertriebs von Plagiaten (also wegen des Vorwurfs einer Markenrechtsverletzung, einer wettbewerbswidrigen Nachahmung oder wegen einer Designrechtsverletzung) fordert der Abmahner üblicherweise auch Auskunft über:

  • Name und Anschrift des Herstellers bzw. des Lieferanten,
  • die Menge der bestellten und erhaltenen rechtswidrigen Waren,
  • die Einkaufspreise der rechtswidrigen Waren
  • die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  • die Menge der verkauften und ausgelieferten rechtswidrigen Waren und
  • die Verkaufspreise der rechtswidrigen Waren.

Anhand der Auskünfte über die Hersteller oder Lieferanten und die gewerblichen Abnehmer kann der Abmahner dann entscheiden, ob er gegebenenfalls auch gegen die anderen Beteiligten vorgehen möchte. Nach einer Auskunft über den Hersteller oder Lieferanten und über die gewerblichen Abnehmer droht somit auch den anderen Beteiligten eine Abmahnung. Ob es Sinn macht, den Hersteller oder Lieferanten und die gewerblichen Abnehmer über die Abmahnung zu informieren, hängt zunächst davon ab, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.

Praxistipp: Auskunft müssen Sie als Abgemahnter nur erteilen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Lassen Sie sich daher zunächst durch einen fachkundigen Anwalt beraten, ob der Vorwurf der Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Anschließend können Sie entscheiden, ob es sinnvoll ist, dass Sie sich wegen der Abmahnung an den Hersteller oder Lieferanten und an die gewerblichen Abnehmer wenden.

Mal ist der Hersteller oder Lieferant „mit im Boot“, mal aber auch nicht

Oft gehen abgemahnte Händler davon aus, dass der Hersteller oder Lieferant bildlich gesprochen „mit im Boot ist“ und bei unberechtigten Ansprüchen die Verteidigung übernimmt bzw. bei berechtigten Ansprüchen mit der Gegenseite über eine Gesamtlösung verhandelt. In der Praxis läuft es nach meiner Erfahrung dann aber oft ganz anders:

Je nach Fallkonstellation kann es sein, dass der Hersteller oder Lieferant seinerseits rechtmäßig gehandelt hat und eine Rechtsverletzung erst durch das Handeln des abgemahnten Händlers begründet worden ist (z.B. wenn ein Händler erst durch den Import von Markenware aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland eine Markenrechtsverletzung in Deutschland begeht). Durchaus nachvollziehbar, dass der Hersteller oder Lieferant in einem solchen Fall verständnisvoll aber bestimmt ablehnt, sich mit dem Sachverhalt zu befassen.

Wenn der Hersteller oder Lieferant die Rechtsverletzung verursacht hat, wird es spannend:

  • Manchmal stellt sich der Hersteller oder Lieferant schlichtweg tot und lässt den Händler im Regen stehen. Andere Spielart: Mitunter verweist der Hersteller oder Lieferant auch auf eine laufende Überprüfung des Sachverhaltes und vertröstet den Händler immer wieder. Noch andere Spielart: Zum Teil kommt vom Hersteller oder Lieferant auch die lapidare Antwort, dass man die Abmahnung für unberechtigt halte und deshalb keine weiteren Schritte veranlassen werde.
  • Aber natürlich gibt es auch die Fälle, in denen der Hersteller oder Lieferant den abgemahnten Händler auf die eine oder andere Art unterstützt. Mitunter wendet sich der Hersteller oder Lieferant in einem solchen Fall direkt an den Abmahner und verhandelt über eine Gesamtlösung. Mitunter verweist der Hersteller oder Lieferant auch einfach auf seine Anwälte und stellt den abgemahnten Händler am Ende ganz oder zumindest teilweise von Kosten frei.

Praxistipp: Der Hersteller oder Lieferant auf der einen Seite und der abgemahnte Händler auf der anderen Seite haben im Verhältnis zum Abmahner zum Teil die gleichen Interessen, zum Teil aber auch nicht. Und da mit einer Abmahnung üblicherweise sehr kurze Fristen gesetzt werden, sollten Sie als Abgemahnter möglichst frühzeitig einen eigenen Anwalt hinzuziehen, der ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet ist.

Das Problem mit der Auskunft über die gewerblichen Abnehmer

Wenn Sie im Falle einer berechtigten Abmahnung Auskunft über Ihre gewerblichen Abnehmer erteilen, dann droht den gewerblichen Abnehmern im nächsten Schritt ebenfalls eine Abmahnung. Da in den entsprechenden Fällen jeweils gesondert Kosten anfallen, können selbst bei einer relativ geringen Anzahl von gewerblichen Abnehmern ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, die Ihre gewerblichen Abnehmer dann voraussichtlich bei Ihnen geltend machen werden. Um dieses Problem zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten für das weitere Vorgehen:

  • Zum einen können Sie mit der Gegenseite über eine Gesamtlösung verhandeln, um etwaige Ansprüche des Abmahners gegenüber Ihren gewerblichen Abnehmern zu erledigen.
  • Zum anderen können Sie Ihre gewerblichen Abnehmer vor der Auskunfterteilung informieren, damit diese sich vorher an den Abmahner wenden können (um durch die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen und vorbeugender eigener Auskünfte den Ausspruch gesonderter Abmahnungen zu vermeiden).

Praxistipp: Bei der Information von gewerblichen Abnehmern über eine Verletzung der Rechte Dritter und mögliche Konsequenzen für die gewerblichen Abnehmer ist Fingerspitzengefühl gefragt. Für Ihre gewerblichen Abnehmer stellen sich in einem solchen Fall Fragen, auf die sie eine Antwort von Ihnen erwarten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die von Ihnen ausgelieferten Produkte zurückrufen und die Offenlegung der Identität der gewerblichen Abnehmer gegenüber dem Abmahner ankündigen. Stellen Sie Ihren gewerblichen Abnehmern daher proaktiv und so früh wie möglich Informationen zur Verfügung, um die Kontrolle über das weitere Verfahren zu behalten. Bedenken Sie: Wenn Sie die erforderliche Unterstützung nicht leisten, werden Ihre gewerblichen Abnehmer sich möglicherweise an eigene Anwälte wenden und die entsprechenden Kosten ggf. im Nachhinein Ihnen gegenüber geltend machen.

Gern unterstütze ich Sie hinsichtlich der Information von gewerblichen Abnehmern und der Abstimmung des weiteren Vorgehens mit den gewerblichen Abnehmern.

Sprechen Sie mich an! Ich unterstütze Sie.

Die „richtige“ Reaktion auf eine Abmahnung hängt zunächst davon ab, ob der erhobene Vorwurf in der Sache selbst berechtigt ist oder nicht. Natürlich ist es weitaus angenehmer, eine unberechtigte Abmahnung zurückzuweisen als sich mit einer berechtigten Abmahnung und den Fragen der Auskunfterteilung auseinanderzusetzen. Aber selbst wenn der Vorwurf in einer Abmahnung berechtigt ist und es vorrangig um Schadensbegrenzung geht, gibt es gerade im Zusammenhang mit der Auskunfterteilung eine ganze Reihe von Fallstricken. Das gilt insbesondere, wenn Sie rechtswidrige Produkte an gewerbliche Abnehmer verkauft hatten. Gern unterstütze ich Sie in diesem Fall im Verhältnis zu allen Beteiligten (Abmahner bzw. Anwälte des Abmahners; Hersteller/Lieferant bzw. Anwälte des Herstellers/Lieferanten; gewerbliche Abnehmer bzw. Anwälte der gewerblichen Abnehmer).

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und sollen Auskunft erteilen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben und Auskunft erteilen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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