Abmahnung Microsoft/FPS - Vertrieb gefälschter Software und Gebrauchtsoftware
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Erneut wurden uns weitere Abmahnungen der Rechtsanwälte FPS aus Frankfurt vorgelegt. Die Rechtsanwälte FPS (Fritze Wicke Seelig) vertreten hierbei erneut die Rechte der Microsoft Corp. Wir haben über diese Abmahnungen von Microsoft bereits mehrfach berichtet.
Die Abmahnung der Firma Microsoft zielt dabei insbesondere auf den Vertrieb von „Product Keys“, „COAs“ und den Vertrieb von angeblich gefälschten Dell-DVDs. Gegenstand sind meist die verschiedenen Windows-Versionen, insbesondere Windows 7 und Windows 8.
Rechtlicher Ansatzpunkt ist im Falle der Verletzung des Urheberrechts § 69 c Nr. 3 UrhG. Microsoft könnte hiernach gegen den Vertrieb der gebrauchten Software nicht vorgehen, wenn sog. Erschöpfung eingetreten ist. Erschöpfung tritt ein, wenn die Software mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde.
Bekanntermaßen dürfen auch gebrauchte Softwareprodukte verkauft werden. Der BGH hat sich zuletzt in der Used-Soft III-Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.12.2014, I ZR 8/13) mit der Problematik befasst und festgestellt:
„Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt. Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs.1 UrhG“.
Problematisch ist zudem regelmäßig die Beweislast in Bezug auf die Frage der Originalware. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei der Software um eine Version und/oder einem Datenträger handelt, welcher von Microsoft stammt. Die Beweislast, dass es sich um Originalware handelt, liegt dabei beim Verletzer. Diese Beweislast kann sich auf die gesamte Lieferkette beziehen. Dabei geht die Rechtsprechung zum Teil davon aus, dass es dem Verletzer und Abgemahnten zumutbar sei, sich – z. B. beim Vertrieb der beliebten „Dell“-Recovery Versionen – bei dem Hersteller (z.B. Dell) zu informieren.
Betroffene Unternehmer, die Product Keys im Onlinehandel vertreiben, fällt es naturgemäß schwer, die Rechtslage und die Erfolgsaussichten einer Reaktion auf die Abmahnung korrekt einzuschätzen. Nicht selten werden Risiken – insbesondere in Bezug auf die Frage der Beweislast – nicht richtig eingeschätzt und leichtfertig einstweilige Verfügungen und Klagen der Gegenseite provoziert. Es erfordert daher einer eingehenden fachanwaltlichen Prüfung, ob im Einzelfall ausreichend vorgetragen werden kann, dass sich das Eingehen eines Prozessrisikos lohnt.
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