Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VgU) wegen unzulässiger UVP-Angabe erhalten?

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Seit Jahren spricht der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  Abmahnungen gegen Gewerbetreibende wegen mutmaßlicher Wettbewerbsrechtsverstöße aus. Die Reaktion auf eine solche Abmahnung will wohl überlegt sein, um hohe Kostenrisiken auch für die Zukunft zu vermeiden.

Die Abmahnungen des vgu: Verfolgung von UWG-Verstößen

Uns wurde zuletzt wieder eine Abmahnung  des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (vgu) vorgelegt. Dieser Verein ist in den vegangenen Jahren dadurch aufgefallen, dass er gegenüber Unternehmen Abmahnung wegen mutmaßlich unlauteren (wettbewerbswidrigen) Verhaltens ausspricht. Der Verein findet sich auch auf der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, die dazu befugt sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Die mutmaßlichen Wettbewerbsverstöße, wegen derer solche Abmahnungen ausgesprochen wurden, konnten beispielsweise folgende sein:

  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), z. B. fehlerhafte oder intransparente Angaben zu Endpreis oder Grundpreis
  • Irreführende Werbung mit „versichertem Versand“
  • Das Fehlen von Pflichtangaben, etwa zur Anbieterkennzeichnung (Impressum)
  • Falsche, irreführende oder intransparente Angaben zum Widerrufsrecht
  • Die irreführende Bewerbung von Produkten mit dem Begriff „Testsieger“
  • Die unberechtigte Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Verstöße gegen die Produktsicherheit
  • Verletzung von Kennzeichnungspflichten bzw. Informationspflichten beim Anbieten von Lebensmitteln (z. B. zum Zutatenverzeichnis oder Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer)
  • Irreführende Werbung über die Herkunft eines Produkts
  • unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln in bzw. bei Lebensmitteln
  • Unzureichende Informationen zur Werbung mit einem TÜV geprüften Schutz

Vorwürfe in der aktuellen Abmahnung

Die vorliegende Abmahnung richtet sich gegen eine mutmaßlich irreführende durchgestrichene Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Der Vorwurf der Irreführung soll darin liegen, dass der genannte empfohlene Preis tatsächlich nicht von einem vom Anbieter abweichenden Vorlieferanten sondern vom werbenden Händler selbst, der zugleich der Hersteller ist, festgesetzt worden ist. Hierin sieht der abmahnende Verein einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Forderungen in der aktuellen Abmahnung

Der Verein fordert üblicherweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein vorformuliertes Muster hierfür liegt den Abmahnungen in der Regel bei. Daneben wird eine „Abmahnpauschale“ in Höhe von 270,00 € verlangt.

Abmahnung des vgu e. V. : Wie sollte man reagieren?

Die vergleichsweise niedrigen Zahlungsforderungen des vgu oder auch anderer Abmahnvereine verleiten immer wieder betroffene Abgemahnte dazu, voreilig die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterschreiben. Hier ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sicher ausschließen können, dass die beanstandeten Verstöße endgültig abgestellt sind und auch für die Zukunft sicher ausgeschlossen werden können. Ist dies nicht gewährleistet, sitzt man schnell in der Vertragsstrafenfalle, die sogar die Gefahr des finanziellen Ruins bergen kann. Wir empfehlen daher dringend, nach Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltlichen Rat einzuholen, um die Chancen und Risken der verschiedenen Handlungsoptionen besser einschätzen zu können.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät und vertritt seit Jahren zahlreiche Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Verteidigung von Betroffenen, die Abmahnungen (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht etc.) erhalten haben. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). 


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