Abmahnung von Sasse & Partner wegen "The Walking Dead - Staffel 5"
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Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner geht im Auftrag der WVG Medien GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Zu den geltend gemachten Ansprüchen gehören neben den Schadenersatz- bzw. Rechtsverfolgungskosten auch Unterlassungsansprüche. Das gegenständliche Werk aus der Abmahnung ist „The Walking Dead – Staffel 5 Folge 1“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
- Abmahnende Kanzlei: Sasse & Partner
- Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
- Betroffenes Werk: The Walking Dead – Staffel 5 Folge 1
Allgemeine Informationen zu einer urheberrechtlichen Abmahnung
Häufiges Missverständnis ist, dass die Abmahnung das unerlaubte Herunterladen der Datei betrifft. Tatsächlich geht es genau um den umgekehrten Fall: Eine Datei soll ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über einen bestimmten Internetanschluss verbreitet worden sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist oder ob sie im Einzelfall entkräftet werden kann, kommt immer auf den jeweiligen Sachverhalt an.
Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung und u.a. Schadenersatz geltend gemacht. Soweit es um die Zahlungsansprüche geht, muss zunächst gesagt werden, dass diese nicht der Hauptbestandteil der Abmahnung sind. Hauptanspruch aus der Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Der Unterlassungsanspruch
Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.
Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was Sie tun können
Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen.
- Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile.
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren.
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen.
- Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, sodass ein Vorgehen im Fall einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.
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