Abmahnung wegen Schmähkritik über eigenen Arbeitgeber berechtigt
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Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, doch auch sie hat Grenzen – besonders im Arbeitsverhältnis. Wann kann eine kritische Äußerung zu einer Abmahnung führen? Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem aktuellen Fall (Urteil vom 5. Dezember 2024 - 58 Ca 4568/24) entschieden, dass durch einen kritischen Online-Aufruf eines Mitarbeiters gegenüber seiner Arbeitgeberin der Rahmen der zulässigen Meinungsfreiheit überschritten wurde.
Was war passiert?
Ein Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe an der Freien Universität Berlin veröffentlichte im Januar 2024 auf der Webseite der Gruppe einen Aufruf. Darin wurde der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Es hieß weiter, diese Vorgehensweise fördere den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.
Die Universität, Arbeitgeberin des betreffenden Mitarbeiters, sah in diesen Aussagen eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis. Als Reaktion sprach sie eine Abmahnung aus. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht, um die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen zu lassen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Berlin stellte sich auf die Seite der Universität und entschied, dass die Abmahnung rechtmäßig sei. Wesentliche Punkte des Urteils:
Schmähkritik statt sachlicher Kritik
Nach Ansicht des Gerichts überschritt der Aufruf die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung. Polemische und überspitzte Formulierungen sind zwar erlaubt, doch in diesem Fall handelte es sich um Schmähkritik. Diese ist nicht durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt.
Keine Belege für Vorwürfe
Das Gericht stellte fest, dass die erhobenen Vorwürfe, wie die Behauptung tarifwidrigen Verhaltens, keine ausreichende Grundlage in der Realität hatten.
Keine Rechtfertigung durch Koalitionsfreiheit
Auch die Koalitionsfreiheit (Artikel 9 GG), die Gewerkschaftsaktivitäten schützt, rechtfertigt keine Schmähkritik. Die Abmahnung bezog sich ausdrücklich nur auf die ehrverletzenden Äußerungen, nicht auf den gewerkschaftlichen Aufruf an sich.
Was bedeutet das für ArbeitnehmerInnen?
Eine Abmahnung wegen Kritik am Arbeitgeber ist möglich, wenn:
- Die Kritik ehrverletzend ist oder falsche Tatsachenbehauptungen enthält.
- Die Äußerung die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit überschreitet.
- Es keine sachlichen Beweise für die erhobenen Vorwürfe gibt.
So vermeiden Sie Abmahnungen wegen Meinungsäußerungen
1. Sachlich bleiben: Kritik sollte auf belegbaren Tatsachen beruhen. Vermeiden Sie persönliche Angriffe oder unsachliche Unterstellungen.
2. Rechte kennen: Meinungsfreiheit schützt auch kritische Aussagen, aber Schmähkritik und unwahre Behauptungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
3. Beratung suchen: Bei Unsicherheiten über den rechtlichen Rahmen ist es ratsam, sich frühzeitig juristischen Rat einzuholen – besonders bei gewerkschaftlichen Aktivitäten.
Fazit: Meinungsfreiheit ist kein Freibrief
Auch wenn Meinungsfreiheit im Grundgesetz verankert ist, endet ihr Schutz dort, wo sie die Rechte anderer verletzt. ArbeitnehmerInnen sollten bei Kritik an ihrem Arbeitgeber darauf achten, die Grenzen der Sachlichkeit und Loyalität im Arbeitsverhältnis nicht zu überschreiten. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Melden Sie sich gerne bei
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