Abmahnungen bei eBay: noch privater Verkäufer oder schon gewerblicher Händler?

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Wer über die Plattform eBay oder über andere Plattformen im Internet Dinge kauft und verkauft, tut dies meist in dem Glauben, privat zu handeln.

Aber die Schwelle zum gewerblichen Händler ist sehr niedrig – sind Sie sicher, dass Sie nicht gewerblich handeln?

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Wer gewerblich handelt, der muss sich auch so behandeln lassen. Deshalb sind für gewerbliche Händler folgende Punkte wichtig:

1. Welche Angaben müssen bei Angeboten über eBay gemacht werden?

  • Widerrufsrecht und/oder Rückgaberecht
  • Angabe eines Impressums
  • Informationspflichten für den Verbraucher

2. Inwiefern könnten markenrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?

3. Muss Gewerbesteuer gezahlt werden?

Anders als gewerbliche Händler sind private Verkäufer von diesen Pflichten grundsätzlich befreit.

Wie kann unterschieden werden?

Die Feststellung, ob Sie privat oder gewerblich handeln, kann nur anhand der Umstände Ihres konkreten Einzelfalls getroffen werden. Die Gesetze bieten nur allgemeine Definitionen, die auf jeden Fall neu angewandt werden müssen. Die Übergänge von privatem Verkäufer zu gewerblichem Händler sind fließend. Und auch die Gerichte in Deutschland entscheiden nicht immer einheitlich.

Trotzdem gibt es gewisse Anhaltspunkte, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit sprechen:

I. Im Allgemeinen

Die Gerichte setzen für eine gewerbliche Tätigkeit „ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen“ voraus. Auf eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr werden wegen eines effektiven Verbraucherschutzes nicht allzu hohe Anforderungen gestellt.

Bei der Einordnung Ihres Status ist unerheblich, ob Sie nur nebenberuflich bei eBay handeln oder ausschließlich mit eBay Ihr Geld verdienen.

Der BGH macht deutlich, dass es bei der Unterscheidung auf die „Gesamtschau der relevanten Umstände“ ankommt. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt deshalb nahe, wenn der „Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt“.

Auch wenn in einer Abmahnung meist nur sehr wenige Verkäufe direkt als Verletzungshandlung genannt werden: Ihr gesamtes Anbieterverhalten der letzten Monate ist entscheidend.

II. Im Einzelnen spielen insbesondere folgende Punkte eine Rolle

1. Art und Zahl der verkauften Gegenstände

Einer der wichtigsten Aspekte sind die Art und die Anzahl der verkauften Gegenstände. Dabei wird die Anzahl der Bewertungen über eBay in die Begutachtung mit einbezogen.

So wurden 180 Bewertungen in 12 Monaten als starkes Indiz für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gewertet. Der BGH ist in einem Fall auch zu einem gewerblichen Handeln gelangt, in dem „nur“ 50 Gegenstände in einem Monat und erst einige Zeit später wieder 40 Gegenstände in einem Monat verkauft wurden. Aber auch weniger Verkäufe können für die Bejahung gewerblichen Handelns ausreichen.

Es kommt dabei auch darauf an, was verkauft wird. Eine große Rolle kann es spielen, wenn viele gleichartige Produkte angeboten werden, die üblicherweise nicht aus einem rein privaten Bereich herrühren. Entscheidend kann auch sein, ob sich die Produkte auf wenige Produktbereiche konzentrieren. Im eben erwähnten BGH-Fall wurden 18 Schmuckstücke, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen und drei Paar Schuhe verkauft.

2. Dauerhaftigkeit der Verkaufstätigkeit

Ein Hinweis für eine gewerbliche Verkaufstätigkeit ist auch der Verkauf von (gleichartigen) Gegenständen über einen langen Zeitraum.

Wer zum Beispiel über ein ganzes Jahr jeden Monat mindestens 15 Festplatten verkauft, handelt gewerblich. Aber auch ein Handeln über nur wenige Monate kann für die Gerichte schon ein gewerbliches Handeln bedeuten, insbesondere wenn die Zahl der verkauften Gegenstände sehr hoch ist.

3. Angebotene Produkte wurden erst kürzlich erworben

Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr spricht, wenn Sie die angebotenen Produkte erst kurz vor dem Verkauf selbst erworben haben. Dies gilt besonders dann, wenn Sie die Gegenstände gerade deshalb gekauft haben, um sie dann weiterzuverkaufen.

4. Gegenstände werden als „neu“ verkauft

Verkaufen Ihre Gegenstände als „neu“, ist das für viele Gerichte ein Indiz dafür, dass Sie gewerblich handeln.

5. Sind Sie ansonsten gewerblich tätig?

Als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit haben die Gerichte in einigen Fällen angesehen, wenn der Anbieter auch ansonsten gewerblich tätig ist. Andersherum gilt dieses Indiz aber nicht: Nur weil Sie als Angestellte(r) tätig sind, bedeutet das nicht, dass Sie nicht trotzdem gewerblich über eBay handeln können.

6. Weitere Aspekte

Wenn Sie Gegenstände für Dritte verkaufen, gilt dies als starkes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Auch die Aufmachung Ihrer eBay-Seite wird bei der Unterscheidung miteinbezogen.

Das Argument, dass Sie lediglich eine private Sammlung auflösen, reicht nicht, um darzulegen, dass Sie nur privat handeln.

Nur weil Sie überwiegend private Waren (Haushaltswaren, Spielwaren) kaufen und verkaufen, heißt das nicht, dass Sie nicht gewerblich handeln.

Was könnte passieren, wenn Sie als privater Verkäufer registriert sind, aber gewerblich handeln?

Im für Sie besten Fall passiert nichts.

Sollte allerdings ein Wettbewerber auf Sie aufmerksam werden, kann er Ihnen über seinen Rechtsanwalt eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung zukommen lassen. In dieser Abmahnung werden Sie aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Außerdem sollen Sie die Rechtsanwaltskosten tragen. Beide Forderungen können begründet sein.

Auch markenrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.

Was ist jetzt zu tun?

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten? In diesem Fall sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Sollte sich herausstellen, dass Sie tatsächlich als privater Verkäufer bei eBay angemeldet, aber eigentlich als gewerblicher Händler einzustufen sind, ist es nicht ausreichend, dass Sie ab sofort Ihre Verkaufstätigkeit einstellen. Um dem Wettbewerber – der Gegenseite – zu zeigen, dass keine Wiederholungsgefahr besteht, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nötig.
  • Nehmen Sie deshalb die Abmahnung ernst.
  • Notieren Sie sich die genannten Fristen.
  • Unterschreiben Sie nicht ohne Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Beauftragen Sie innerhalb der Frist einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihrer Situation.

Auch wenn Sie noch keine Abmahnung erhalten haben, aber nach einer ersten Einschätzung zu dem Ergebnis kommen, dass Sie ggf. als gewerblicher Händler einzustufen sind, rate ich Ihnen, sich durch Ihren Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nur so erhalten Sie eine belastbare Prüfung Ihres Einzelfalls und können einer möglichen kostenpflichtigen Abmahnung aus dem Weg gehen.

Rechtsanwalt Daniel Urban, MLE.

Vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online.


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