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Account lässt nicht auf Käufer schließen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Allein der Kauf über ein Internetkonto spricht nicht dafür, dass dessen Inhaber der Käufer ist. Will der Verkäufer den Account-Besitzer daher am Vertrag festhalten, muss er schon etwas mehr beweisen. Der Interneteinkauf ist im Vergleich zum Gang ins Geschäft immer noch eine sehr anonyme Angelegenheit. Dem Verkäufer im Internet wird es zwar wie dem Händler vor Ort meist egal sein, an wen er verkauft - Hauptsache der Käufer zahlt. Beim Verkauf im Laden bekommt er aber denjenigen zu Gesicht, mit dem er den Kaufvertrag schließt. Auch wenn der Käufer nur einen Vertreter geschickt hat, kennt er zumindest diesen. Im Netz erhält er dagegen meist nur eine E-Mail, die von der Benutzung eines Internetkontos herrührt. Ob dessen Inhaber geklickt hat, hat klicken lassen oder eine dritte Person, erfährt er nicht. Deshalb gelang es dem Kläger nicht nachzuweisen, dass der Beklagte seine Harley-Davidson für 34.000 Euro im Internet ersteigert hatte.

Momentaner Sicherheitsstandard im Netz lässt Beweis nicht zu

Der mutmaßliche Käufer stritt den Kauf der Maschine ab. Sein Internetkonto sei gehackt worden. Den Namen des Hackers teilte er dem Verkäufer mit, das Motorrad wollte er verständlicherweise nicht haben. Für den Verkäufer war die Sache dagegen klar. Der Kauf fand über das Internetkonto des Beklagten statt, also war er der Käufer. Deshalb forderte er von ihm 20.000 Euro Schadensersatz. Denn er musste die Harley schnell anderweitig verkaufen, um wie geplant, sein neu angeschafftes Auto mit dem Geld zu finanzieren. Deshalb bekam er nur 14.000 Euro für das Bike. Aus der Differenz zum Gebot ergab sich der Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen wies die Klage jedoch ab. Denn der Verkäufer konnte nicht beweisen, dass es der Beklagte war, der eine Erklärung zum Vertragsschluss abgegeben hatte. Seiner Ansicht nach genügt der bloße Anscheinsbeweis, dass das Internetkonto benutzt wurde, nicht. Der derzeitige Sicherheitsstandard im Internet, der auf geheime Passwörter setzt, lässt diesen Schluss nicht zu. Auch bei Verwendung durch andere muss zumindest bewiesen sein, dass diese mit Kenntnis des Account-Inhabers geschah oder dieser den Gebrauch des Kontos bei möglicher Kenntnis im Nachhinein gebilligt hätte. Der Beklagte stand somit nicht als Käufer fest.

Unsicher verwahrtes Passwort schadet nicht

Das OLG wies zudem auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Dem BGH zufolge ist ein Kontomissbrauch seinem Inhaber im Bereich der Vertragserklärung selbst dann nicht zurechenbar, wenn er das Passwort nicht sicher verwahrt hat. Das ist allenfalls bei deliktischer Haftung möglich. Bei der hier vorliegenden vertraglichen Haftung scheidet das hingegen aus.

(OLG Bremen, Beschluss v. 21.06.2012, Az.: 3 U 1 /12)

(GUE)

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