Achtung bei Notarverträgen:

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Achtung bei Notarverträgen:


Immer wieder kommt Mandantschaft zu mir, die mir (alte) Notarverträge vorlegt. In der Beratung wird deutlich, dass die Mandantschaft sich bei der damaligen Beurkundung nicht ausreichend mit einzelnen Regelungen auseinandergesetzt hat. Dies liegt daran, dass manchmal die eigentliche Beratung zum Urkundsinhalt zu schnell und zu kurz ist, sich andererseits juristische Laien oftmals scheuen, den Notar zu einzelnen Punkten zu fragen bzw. die Notarurkunde nicht detailliert lesen. Insbesondere bei notariellen Testamenten und Erbverträgen, aber auch bei Immobilienschenkungen kommt es häufig vor, dass die Mandantschaft die Bedeutung einzelner Klauseln nicht erfasst hat. Es stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass die ursprüngliche Regelung gar nicht gewollt war. Folgende Fälle treten besonders häufig auf:


Fall 1: Bindungswirkung – Die Mandantschaft hat in einem Testament oder Erbvertrag eine Bindungswirkung vereinbart, ohne zu wissen, was das bedeutet.

Fall 2: Pflichtteilsverzicht – Im Rahmen einer Immobilienschenkung wird ein Pflichtteilsverzicht z. B. des beschenkten Kindes erklärt, der aber nicht sachgerecht, weil im Einzelfall steuerschädlich ist.

Fall 3: Steuer – Im Rahmen der Beurkundung wird zwar durch den Notar urkundlich darauf hingewiesen, dass er keine steuerliche Beratung vornimmt, die Mandantschaft unterschätzt aber, dass die erbschafts- und schenkungssteuerliche Betrachtung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Gestaltung ist.

Fall 4: Standardisierung – Der Notar verwendet einen Standardentwurf und verdeutlicht der Mandantschaft nicht hinreichend, dass letztlich bei jedem Satz eine individuell beratene Abweichung möglich ist.


Zusammengefasst bedeutet das, dass bei eigentlich jedem Notarvertrag eine begleitende rechtsanwaltliche Beratung sinnvoll ist.


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