AfD Mitgliedern droht Entzug Waffenerlaubnis – Ist das erlaubt? | Anwalt für Waffenrecht

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Die Thematik ist schon länger präsent. Nun wurden fünf Mitgliedern der AfD in Sachsen-Anhalt die Waffenbesitzkarten entzogen. 

Der Grund dabei ist die Einstufung des AfD-Landesverbandes sowie der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) durch den Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem.

In der Folge wird nun sukzessive die Zuverlässigkeit von Sportschützen und Jägern, die zugleich Mitglied der AfD sind, zu überprüfen.

Aber wann kann die Behörde die Waffenbesitzkarte entziehen? Ist allein die Mitgliedschaft in einer Partei Grund genug, dass man waffenrechtlich unzuverlässig ist? Kann ich mich gegen den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarte wehren? Gibt es eine Möglichkeit auf Wiedererteilung der Waffenbesitzkarte trotz Mitgliedschaft in der AfD?


Wann droht der Entzug der Waffenbesitzkarte?

Der Entzug der Waffenbesitzkarte droht vor allem dann, wenn nachträglich bekannt wird, dass von Anfang an nicht die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis vorlagen oder wenn nachträglich Tatsachen auftauchen, die dazu führen, dass nun die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Ein wesentlicher Knackpunkt ist hier regelmäßig die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne.


Wann ist man unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne?

Das Gesetz normiert Fälle, in denen mal als waffenrechtlich unzulässig erachtet wird, mit der Folge, dass eine Waffenbesitzkarte nicht erteilt werden oder später wieder widerrufen werden darf.

Doch auch wenn sich das Gesetz dazu äußert, wann man zu unzuverlässig ist, um eine Waffenbesitzkarte zu haben, bleibt die Entscheidung stets eine Frage des Einzelfalls, die es durch die Behörde zu beantworten gilt.

Vorab: Das Gesetz differenziert zwischen der absoluten Unzuverlässigkeit und der Regel-Unzuverlässigkeit. Der Vorteil für Sie bei der Regelzuverlässigkeit: hier kann die Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräftet werden. Sprich: Sie erfüllen eigentlich ein Merkmal, das dazu führt, dass Sie unzuverlässig sind. Es kann aber bestimmte Umstände geben, die dazu führen, dass Ihnen trotzdem nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen wird.

Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit taucht insbesondere im Zusammenhang mit einem gegen Sie laufenden Strafverfahren bzw. mit einer Verurteilung wegen einer Straftat auf. Wichtig: Die Ihnen vorgeworfene Straftat muss in keinem Zusammenhang zu Waffen stehen. Der Entzug der Waffenerlaubnis droht also auch beim Vorwurf der Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung. 

Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit taucht aber unter anderem auch auf, wenn …

  • man Mitglied einer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei ist.
  • man Mitglied in einer Vereinigung war (in den letzten fünf Jahren), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder solche, die „gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“. 
  • Auch die Unterstützung einer Vereinigung nach Punkt 2 kann zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.


Widerruf der Waffenbesitzkarte, weil Mitglied der AfD – ist das rechtens?

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte von AfD Mitgliedern in Sachsen-Anhalt wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b Waffengesetz gestützt, also auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, wie Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung. Dies resultiert aus der Feststellung des Landesverfassungsschutzes, dass die AfD und JA gesichert rechtsextrem seien.


Kann ich etwas gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte tun?

Ja. Sie sind dem Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarte durch die Behörde nicht wehrlos ausgeliefert. Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte zu erheben. Wichtig: Im Hinblick auf Widerruf und Rücknahme der Waffenbesitzkarte haben weder Widerspruch noch Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sprich: Der Entzug der Waffenbesitzkarte entfaltet im Grunde sofort Wirkung.

Es besteht aber – darüber wird Sie Ihr Anwalt für Waffenrecht dann ausführlich aufklären und Ihnen die Möglichkeiten erläutern – die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) zu stellen. 

Wenden Sie sich hierfür, insbesondere für eine stichhaltige Argumentation, bestenfalls an einen auf das Waffenrecht spezialisierten Anwalt für Verwaltungsrecht. 


Frist für Widerspruch und Anfechtung des Entzugs der Waffenbesitzkarte

Am besten melden Sie sich direkt nach Erhalt des Bescheids von der Behörde auf Widerruf der Waffenbesitzkarte bei einem auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt für Verwaltungsrecht. Für den Widerspruch gilt die Monatsfrist. Ihr Anwalt kann genau berechnen, wann diese Frist konkret abläuft. Lassen Sie sich dahingehend am besten professionell beraten.


Darf ich nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte noch für eine bestimmte Zeit die Waffen behalten?

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist regelmäßig mit einer Nebenbestimmung versehen, die beispielsweise anordnet, dass die Waffen sowie die Munition abgegeben oder vernichtet werden müssen. Durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den behördlichen Bescheid kann hier grundsätzlich erst einmal eine aufschiebende Wirkung erzielt werden (sodass Sie nicht direkt die Waffen vernichten oder abgeben müssen). Das ist nun eine verallgemeinernde Aussage. Wie es sich in Ihrem konkreten Fall verhält, hängt auch maßgeblich von dem konkreten Bescheid ab, den Sie von der Behörde erhalten haben. Für eine genaue Auskunft, wenden Sie sich an einen Anwalt für Waffenrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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