Airdrops aus Unternehmersicht: Welche Vorteile bieten sie und was ist steuerlich zu beachten?

  • 4 Minuten Lesezeit

In der dynamischen Welt der Kryptowährungen gibt es zahlreiche Möglichkeiten für Unternehmen, um Projekte zu fördern und eine engagierte Community aufzubauen. Dazu gehören auch Airdrops, mit denen Tokens oder Coins kostenlos an eine breite Masse verteilt werden. 

Ich zeige Ihnen, wie Airdrops im Detail funktionieren, welche Vorteile sie Unternehmen bieten und welche steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen.  

Was sind Airdrops?

Durch Airdrops werden Tokens oder Coins kostenlos an die Community verteilt. Dies geschieht in der Regel, um ein neues Projekt bekannt zu machen, die Aufmerksamkeit auf eine neue Kryptowährung zu lenken oder um die Dezentralisierung des Tokens zu fördern. 

Airdrops werden oft als Marketingstrategie eingesetzt, um Interesse für ein neues Kryptowährungsprojekt zu erzeugen. Indem Personen kostenlose Tokens erhalten, werden sie eher dazu motiviert, das Projekt zu unterstützen und es im Netz zu teilen.  

Die kostenlosen Tokens/Coins werden zudem als Belohnung verteilt – an bestehende Nutzer eines Projekts oder Teilnehmer an bestimmten Aktivitäten (z.B. für das Halten einer bestimmten Kryptowährung in ihrer Wallet). Auch das dient letztlich dazu, die Empfänger zu motivieren, Infos zum Airdrop zu verbreiten und damit die Bekanntheit des Emittenten zu steigern. 

Airdrop ist oft an Bedingungen geknüpft

Teilnehmen an einem Airdrop kann im Grunde genommen jeder mit einer gültigen Wallet-Adresse. Allerdings können die Airdrops an unterschiedliche Teilnahmebedingungen geknüpft sein, z.B.: 

  • das Halten einer bestimmten Menge einer Kryptowährung
  • das Folgen oder Teilen von Social-Media-Seiten
  • das Anmelden für einen Newsletter

Wie können Unternehmen Airdrops nutzen und davon profitieren?

Durch die strategische Nutzung von Airdrops können Unternehmen ihre Marktstellung verbessern, die Community stärken und langfristiges Wachstum fördern. Airdrops sind dabei ein flexibles Instrument, das in verschiedenen Phasen eines Projekts eingesetzt werden kann, um spezifische Ziele zu erreichen. 

Airdrops sind bspw. ein wirksames Marketinginstrument, um die Bekanntheit eines Unternehmens oder eines neuen Produkts zu steigern. Durch die Verteilung kostenloser Tokens kann ein Unternehmen potenzielle Nutzer auf sich aufmerksam machen und die Reichweite erhöhen, indem es die Erlangung der Airdrops bspw. an die Verbreitung in Social-Media-Kanälen verknüpft. 

Dabei bietet diese Marketingstrategie den Vorteil, dass sie mit wenig Zeit und Kostenaufwand verbunden ist.  

Durch Airdrops können Unternehmen auch schnell eine breite Nutzerbasis aufbauen, indem sie kostenlose Tokens an potenzielle Kunden oder Investoren verteilen. Dies ist besonders nützlich für Startups oder neue Projekte, die schnell eine kritische Masse erreichen wollen. Eine starke Community ist oft ein wichtiger Faktor für den langfristigen Erfolg eines Projekts. 

Auch zur Erhöhung der Liquidität eines Tokens können Airdrops beitragen, indem sie die Anzahl der Token-Inhaber und die Aktivität auf dem Markt steigern. Mehr Inhaber führen oft zu mehr Handelsvolumen und einer stabileren Preisentwicklung. 

Das müssen Unternehmen bei Airdrops und Steuern beachten

Wie bereits beschrieben werden Airdrops in der Regel im Rahmen einer Marketingaktion kostenlos ausgegeben. Hier ist jedoch die folgende Frage entscheidend: 

Ist die Vergabe des Airdrops wirklich unentgeltlich, d.h. wird tatsächlich keine Gegenleistung erwartet?

Zu beachten ist nämlich, dass die Teilnehmer eines Airdrops meist nicht ganz untätig sein dürfen. Das BMF hat mit seinem Schreiben vom10. Mai 2022 dazu Position bezogen

Nur wenn der Nutzer keinerlei Handlung ausführen muss, um den Token auf seine Wallet-Adresse zu bekommen, ist der Airdrop steuerlich unerheblich. Allerdings ist schon die Hinterlegung von Nutzerdaten, z.B. der E-Mail-Adresse, eine aktive Handlung und damit eine Gegenleistung. Für den Empfänger ist der Airdrop damit steuerlich zu erfassen – als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EstG (die Freigrenze von 256 Euro ist zu beachten).  

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gibt es bisher vom BMF zwar keine Angaben, die grundsätzlichen Aussagen des Schreibens zur ertragssteuerlichen Behandlung können jedoch auch für die Umsatzsteuer als Grundlage dienen. Meist muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Empfang des Airdrops ein Leistungstausch ist oder an keinerlei Bedingungen geknüpft ist. 

Airdrops im Betriebsvermögen

Ist der Erhalt von Coins oder Token im Rahmen eines Aidrops betrieblich veranlasst, liegt eine Betriebseinnahme vor, die an den aktuellen Marktkurs geknüpft ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Airdrop mit einer aktiven Handlung, also einer Gegenleistung, verknüpft ist oder nicht. Bei der Veräußerung des Airdrops ist dementsprechend ein Gewinn oder Verlust zu realisieren.  

Allerdings gibt es bzgl. des Betriebsvermögens auch Klärungsbedarf, z.B. ob die Airdrops zugeordnet werden zu: 

  • dem privilegierten Betriebsvermögen gemäß §§ 13a, 13b Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) oder 
  • dem begünstigungsschädliches und Verwaltungsvermögen. 

Im ersten Fall wären sie steuerbefreit, im zweiten steuerpflichtig. 

Fazit zu Airdrops aus Unternehmersicht

Airdrops bieten Unternehmen eine effektive Möglichkeit, Aufmerksamkeit für neue Kryptowährungsprojekte zu generieren und die Community zu stärken. Neben den potenziellen Vorteilen wie der Erhöhung der Token-Liquidität und dem Aufbau einer starken Nutzerbasis, müssen bei Airdrops jedoch die steuerlichen Auswirkung Berücksichtigung finden. Da das BMF bisher keine Angabe zur Airdrops in Hinblick auf die Umsatzsteuer macht, sind die genauen Merkmale des jeweiligen Airdrops (Stichwort: Leistungstausch) oft im Einzelfall zu prüfen.

Sie benötigen Unterstützung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! 
Ich unterstütze Sie gerne.

Ihr Dr. Christopher Arendt

089 / 54 714 3
c.arendt@acconsis.de

https://www.acconsis.de/dr-christopher-arendt/

Foto(s): stock.adobe.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt

Beiträge zum Thema