ALBIS Capital AG & Co. KG: Unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen
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Anleger sollen sich nicht verunsichern lassen
Erst geht die Fondsgesellschaft in Liquidation, jetzt sollen Anleger der ALBIS Capital AG & Co. KG auch noch die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Zumindest fordert dies eine Karlsruher Anwaltskanzlei, die die inzwischen in RvH AG & Co. KG i.L. umfirmierte Fondsgesellschaft vertritt.
Dabei dürften die Ansprüche in keiner Weise begründet sein. Grundsätzlich schuldet der als Kommanditist – auch über eine Treuhänderin – einer Kommanditgesellschaft beitretende Anleger nur seine Einlage. Wenn diese gezahlt ist, kann er weder von der Fondsgesellschaft, noch von Gläubigern der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werden. Allerdings kann die Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, beispielsweise finanzierenden Banken, gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Voraussetzung ist, dass Ausschüttungen gezahlt werden, obwohl das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Haftbetrag herabgemindert ist, was beispielsweise aufgrund von Verlusten der Fall sein kann, oder dass Ausschüttungen geleistet werden, die nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind und zur Folge haben, dass das Kapitalkonto unter den Betrag der Hafteinlage herabgemindert oder weiter herabgemindert wird.
Die Kommanditgesellschaft selbst erwirbt durch Ausschüttungen, die zu einem Wiederauflebend er Haftung der Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4 HGB führen, grundsätzlich keine Ansprüche gegenüber den Kommanditisten. Ausschüttungen können daher grundsätzlich von den Fondsgesellschaften nicht zurückverlangt werden. Eine Ausnahme besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Der Gesellschaftsvertrag der ALBIS Capital AG & Co. KG schließt einen unmittelbaren Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückforderung von Ausschüttungen aber explizit aus.
Daher besteht nach unserer derzeitigen Einschätzung der von der RvH AG & Co. KG i.L. gegenüber den Anlegern geltend gemachte Anspruch nicht.
ALBIS-Anleger sollten sich daher durch derartige Schreiben nicht einschüchtern lassen. Es empfiehlt sich vielmehr, einen mit der Materie vertrauten Anwalt mit der Prüfung der Ansprüche und gegebenenfalls ihrer Zurückweisung zu beauftragen.
Nittel | Fachanwälte rund um Ihr Vermögen
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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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