Amazon ändert Vorgabe für Produktfotos: Abmahnung vorbeugen durch Bild und Text

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Amazon hat Anpassungen bei der Bildauswahl auf Produktseiten angekündigt. Was zunächst für Produktdetailseiten von Geräten galt, soll in den kommenden Monaten auf Textilien und Verbrauchsprodukte erweitert werden. In den neuen Amazon-Vorgaben lauert indes ein Stolperstein, der wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben kann.

Produktbilder auf Amazon: Worum geht es?

Bereits im Januar hatte Amazon mitgeteilt, man wolle die Produktdetailseiten von Geräten verbessern. Künftig soll es dort die Option geben, die Bilder von mehreren Verkäufern zu präsentieren.

Jede Produktdetailseite muss mindestens drei erforderliche Bilder enthalten:

  • Ein Bild mit dem Produkt vor einem weißen Hintergrund,
  • ein Bild mit dem Produkt in einer Umgebung
  • und ein Bild mit Produktinformationen, z. B. Abmessungen oder Nährwertangaben.

Um diese Anforderungen zu erfüllen, werden diese Bilder automatisch ausgewählt und in den ersten verfügbaren Feldern des Medienblocks angezeigt. Diese Änderung soll dazu dienen, den Umsatz zu steigern, da die Kunden auf den Produktdetailseiten mehr Informationen für eine fundierte Kaufentscheidung erhalten, so die Begründung im Amzon-Seller-Forum.

Abmahnungsfalle: Produktfoto mit Zubehör oder Deko

Der Stolperstein verbirgt sich in der Anforderung, ein Foto zu zeigen, dass das Produkt in einer Umgebung präsentiert. Hier gilt es, bei Interessenten und Käufern Irrtümer über den tatsächlichen Lieferumfang zu vermeiden.

Das Landgericht Arnsberg entschied vor Jahren bereits mit Urteil vom 22.01.2015, Az. I-8 O 104/14 (bestätigt durch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15), und mit Urteil vom 05.03.2015, Az. 8 O 10/15 (bestätigt durch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15), dass Produktbilder von Sonnenschirmen irreführende Werbung sind und deshalb gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn auf dem Foto die Beschwerungsplatten für den Schirmfuß mit abgebildet sind, diese Platten aber tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören. Die Entscheidungen hatten Angebote auf Amazon zum Gegenstand. Die Richter monierten jeweils, dass die Fotos mit den Beschwerungsplatten auf der jeweiligen Angebotsseite blickfangmäßig herausgestellt waren. Zwar fand sich im Text der Produktbeschreibung jeweils ein Hinweis, dass diese Platten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Aufklärende Hinweise im begleitenden oder nachfolgenden Werbetext, so die Richter, würden die durch den Blickfang hervorgerufene Irreführung jedoch nicht beseitigen. Anders verhalte es sich nur, wenn durch einen Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf eine nicht zu übersehende Einschränkung aufmerksam gemacht werde.

Diese Entscheidungen zu Sonnenschirmen und Beschwerungsplatten lassen sich auf andere Fälle übertragen, in denen ein Produktfoto im Webshop auch Zubehör und Dekorationsteile zeigt: Wo endet der Lieferumfang? Wo beginnt die bloße Ausschmückung des Bildes?

Auswirkung auf die Praxis

"Foto mit dem Produkt in einer Umgebung" darf also weiterhin nicht ohne weitere Überlegung heißen "Foto des Produkts mit Zubehör" oder "Foto des Produkts inmitten von Dekoration". Bei der Darstellung der "Umgebung" ist Zurückhaltung geboten. Zusätzlich gilt es, eventuellen Unklarheiten über den tatsächlichen Lieferumfang durch prägnante und sich geradezu aufdrängende Hinweise in der jeweiligen Produktbeschreibung vorzubeugen. Bildgestaltung und Textgestaltung sollten Hand in Hand gehen und eng verzahnt aufeinander abgestimmt werden.



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