Anhörung vom Umweltbundesamt wegen Verstoß Elektrogesetz oder Batteriegesetz - so reagieren Sie richtig

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Das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz zuständig.

Bei sämtlichen Elektroprodukten muss der Hersteller nach Elektrogesetz registriert sein. Hersteller ist dabei nicht nur derjenige, der das Produkt tatsächlich produziert. Hersteller ist auch derjenige, der Produkte aus dem Ausland importiert und erstmalig in Deutschland anbietet. Somit ist jeder Verkäufer, der Elektroprodukte aus Asien oder auch aus einem EU-Land importiert, im Rechtssinne Hersteller und anmeldepflichtig.

Besonders tückisch: Hersteller im Rechtssinne ist auch ein Verkäufer, der Elektroprodukte nicht registrierter Hersteller anbietet.

Gerade bei Angeboten im Internet lässt sich dies leicht recherchieren. Das Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach ElektroG der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (Stiftung EAR) lässt sich online hier einfach abfragen. Abgefragt werden können u. a. der Name des Herstellers oder des Bevollmächtigten wie aber auch die angemeldeten Marken oder die WEEE-Registrierungsnummer.

Auch wenn Händler die Ware von einem deutschen Großhändler beziehen, können sie sich häufig nicht darauf verlassen, ob in der Lieferkette tatsächlich eine ordnungsgemäße Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz vorgenommen wurde. Gleiches gilt auch für Batterien nach Batteriegesetz.

Registrierte Hersteller sind im Übrigen verpflichtet, die Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) sowohl im Impressum wie aber auch auf den Geschäftspapieren anzugeben.

Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit durch das Umweltbundesamt

Häufig aufgrund einer anonymen Anzeige leitet das dafür zuständige Umweltbundesamt (UBA) wegen des Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder das Batteriegesetz ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Es erfolgt dann eine Anhörung, bei einer juristischen Person wie einer GmbH eine Anhörung als Nebenbeteiligte.

In der Anhörung wird zunächst Tatort, Tatzeit und Tat erläutert. In der Praxis handelt es sich um eine konkrete Auflistung von im Internet angebotenen Produkten unter Angabe der Internetseite und des Produktnamens.

Was konkret wird vorgeworfen?

Der Vorwurf lautet konkret, dass die von einem anderen Hersteller stammenden Elektrogeräte selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht nicht nur vorübergehend zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland offeriert und für den Weiterverkauf oder die Benutzung abgegeben wurden, obwohl die Registrierung für die Elektrogeräte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht mit der erforderlichen Marke und Geräteart in das bei der Stiftung EAR geführte Verzeichnis der registrierten Hersteller oder Bevollmächtigten vorgenommen wurde.

Bei von anderen Herstellern stammenden Batterien und/oder in Produkten enthaltenen Batterien lautet auch hier der Vorwurf, dass diese zum Erwerb offeriert oder für den Weiterverkauf oder die Benutzung abgegeben wurden, obwohl eine Eintragung der Marktteilnahme mit Batterien nicht oder nicht mit der erforderlichen Marke und Batterieart in das bei der Stiftung EAR geführte Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach BattG vorgenommen wurde.

Welche Strafe droht?

Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro.

Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass die Höhe des verhängten Bußgeldes auch davon abhängt, wie viel mit den einzelnen Produkten verdient wurde. Grundsätzlich ist ein Bußgeld nicht auf maximale Höhe beschränkt, sondern kann, wenn der Gewinn sehr viel höher war, sehr viel höher ausfallen.

Welche Faktoren für die Höhe des Bußgeldes wichtig sind, erläutere ich hier:

Verstoß gegen das Elektrogesetz - 100.000€ Bußgeld möglich: Wie hoch ist das Bußgeld tatsächlich?

Wie reagieren?

In der Anhörung wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschuldigten frei steht, sich zu äußern oder zur Sache nicht auszusagen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Umweltbundesamt einen Bußgeldbescheid erlassen wird, ohne dass der Beschuldigte Entlastendes vortragen kann.

Im Anhörungsbogen, der der Anhörung beigefügt ist, werden eine Vielzahl von Informationen abgefragt, die für den Beschuldigten oder das beschuldigte Unternehmen weitreichende Folgen haben können, da diese Informationen einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes haben können. Unter anderem geht es um die Frage, wie viele Elektrogeräte bzw. Batterien verkauft wurden, ob diese selbst importiert wurden und von wem diese bezogen wurden.

Entscheidend für die Höhe des Bußgeldes ist die Frage, welchen Gewinn mit dem Verkauf der Elektrogeräte bzw. Batterien erwirtschaftet wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse sind.

Wir raten dringend davon ab, den Anhörungsbogen ohne anwaltliche Beratung auszufüllen und selbst zurückzusenden.

Ihre Rechte im Bußgeldverfahren

Wir vertreten regelmäßig Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt. Als Beschuldigter oder als nebenbeteiligtes Unternehmen haben Sie das Recht, einen Anwalt zu beauftragen. Dies ist keinesfalls ein Schuldeingeständnis, sondern eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.

Im Rahmen einer Vertretung fordern wir zunächst die Ermittlungsakte beim Umweltbundesamt an. Durch die Ermittlungsakte ist klar, welche Informationen dem Umweltbundesamt konkret vorliegen.

In Kenntnis der Ermittlungsakte kann dann eine Einlassung gegenüber dem Umweltbundesamt abgegeben werden. Insbesondere können Argumente vorgetragen werden, die für die Höhe des Bußgeldes entscheidend sein können. Hierzu gehören auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten.

Zudem geht es natürlich auch darum, entsprechende Verstöße zukünftig zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei einer Herstellerregistrierung bei der Stiftung EAR.

Lassen Sie sich beraten.

Ich empfehle dringend, einen Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes nicht einfach zu ignorieren. Ebenfalls ist es häufig keine gute Alternative, irgendetwas in den Anhörungsbogen einzutragen. Immerhin droht hier ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro.

Ich berate und vertrete auch Sie, wenn Sie eine Anhörung wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz wegen einer Ordnungswidrigkeit vom Umweltbundesamt erhalten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler. Ich vertrete regelmäßig gerade Internethändler gegenüber dem Umweltbundesamt in Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Sie haben eine Anhörung vom Umweltbundesamt wegen einem Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz erhalten?

Wenn Sie auch eine Anhörung vom Bundesumweltamt wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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