Anpassungsklausel in Krankentagegeldversicherung bei sinkendem Nettoeinkommen unwirksam
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Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Krankentagegeldversicherung, nach der der Anspruch auf Krankentagegeld der Höhe nach an den jeweiligen Verdienst des Versicherten angepasst werden darf, kann unwirksam sein. Das gilt laut Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 09.12.2014 – 9a U 15/14) unter anderem dann, wenn die Klausel den Versicherern ermöglicht, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt ist und Tagegeldansprüche geltend macht. Denn dies laufe dem Zweck der Versicherung entgegen, weil der Versicherte sich ja gerade gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe schützen wollen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Der Kläger, ein selbstständiger Handwerker, schloss im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung ab, die ihm im Krankheitsfall ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro versprach. Der Tagessatz entsprach dem damaligen Nettoeinkommen des Klägers. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 Euro betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes. Der Versicherer machte geltend, die strittige Klausel diene dazu, ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme für den Fall zu begrenzen, dass der Versicherte durch eine Erkrankung und den dann entstehenden Tagegeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne, als durch eigene Erwerbstätigkeit.
Das OLG Karlsruhe folgte dieser Argumentation zwar im Ausgangspunkt, erklärte die Herabsetzungsklausel (§ 4 Abs. 4 MBKT 2009) in ihrer konkreten Ausgestaltung aber für unwirksam. Der Kläger behält damit seinen Anspruch auf die vereinbarten 100 Euro Krankentagegeld, obwohl sein Verdienst mittlerweile deutlich unter 100 Euro am Tag liegt. Das Gericht führte aus, die Klausel ermögliche es den Versicherern, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache. Damit bestehe für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen wollen.
Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbstständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei. Auch dies mache die Klausel unzulässig. Schließlich stehe der Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrags herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen.
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