Berufsunfähigkeitsversicherung muss über das Vertragsende hinaus Rente zahlen

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Dem BGH lag unter dem Aktenzeichen IV ZR 401/14 ein Rechtstreit vor, mit der Frage, wie die vertraglich vereinbarte Leistungsdauer der BU-Rentenzahlung zu verstehen ist.

Bei dem den BGH vorliegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen sogenannten Altfall. Dies betrifft die Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind.

Für diese Versicherungen spielt der § 5 VVG a. F., eine entscheidende Rolle. In § 5 ist geregelt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen hat, dass Abweichungen vom Versicherungsantrag als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Versicherungsscheins widerspricht.

Sollte der Versicherer den Hinweis gemäß § 5 VV a.F. nicht erteilt haben, so wird der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags als wirksam abgeschlossen angesehen.

Streitpunkt im vorliegenden Fall war, dass in dem Antragsformular im Bereich „Leistungsdauer“ eine Zahl handschriftlich von der Antragstellerin eingetragen worden ist.

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht haben diese Erklärung im Antragsformular dahin ausgelegt, dass es alleine auf den Inhalt der Police ankäme und daher die eingetragene Zahl sich auch auf das Leistungsende zum Ablauf der Vertragsdauer beziehen solle.

Dem hat der BGH jedoch widersprochen.

Füllt ein zukünftiger Versicherungsnehmer ein vom Versicherer vorformuliertes Antragsformular aus, kommt es allein darauf an, wie der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne juristische Vorkenntnisse den Inhalt des Formulars verstehen konnte. Diese Auslegungsweise hat nach Bewertung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Versicherungsnehmerin die Eintragung der Zahl im Bereich „Leistungsdauer“ nur dahingehend verstehen konnte, dass diese Leistungsdauer mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls beginnt. Einen Zusammenhang zur Vertragsdauer bzw. Versicherungsdauer kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer insoweit nicht herstellen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass das Antragsformular in dem Bereich der Leistungsdauer keine Einschränkungen im Sinne einer Zusatzerklärung wie „höchstens“, „längstens“, „maximal“ formuliert.

Die Gedanken des BGH gehen also dahin, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einem vorformulierten Antragsformular nicht entnehmen kann, dass auch die vereinbarte Leistungsdauer schon mit Versicherungsbeginn einsetzen soll und somit die Leistungsdauer immer weiter abgekürzt wird.

Der beklagte Versicherer hat letztendlich den 17 Jahre andauernden Leistungsanspruch der Klägerin anerkannt. Der BGH durfte also kein entsprechendes Urteil mit den vorgenannten Erwägungen veröffentlichen. Der Versicherer wird das Anerkenntnis aus gutem Grund ausgesprochen haben. Er wird eine Vielzahl derartiger Verträge halten, aus denen sich die weitaus längere Verpflichtung ergibt.

Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente auch unter diesem Aspekt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht geprüft wird.

Darüber hinaus ist es in vielen Fällen auch sicher lohnend, bereits laufende Versicherungsverträge anhand dieser Ansicht des BGH zu überprüfen. Hier könnten noch Zehntausende Euro weiter beansprucht werden.

Wir gehen sogar davon aus, dass selbst nach Vertragsablauf diese Ansprüche noch wirksam geltend gemacht werden können.

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