Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach italienischem Erbrecht
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In diesem Artikel haben wir erläutert, wann das italienische Erbrecht in Fällen von internationalen Nachlassangelegenheiten Anwendung findet.
Nun befassen wir uns mit dem Erbrecht des Ehegatten, wenn es kein Testament gibt.
Gesetzliche Erbfolge im italienischen Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat (oder auch dann, wenn er ein Testament gemacht hat, aber bestimmte Vermögenswerte nicht im Testament geregelt wurden. Für diese Nachlassgegenstände gilt die gesetzliche Erbfolge)
Erbschaftsanteile des Ehepartners
Nach italienischem Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern immer ein Drittel des Nachlasses (Erbfall.1).
Ist nur ein Kind vorhanden, erbt der Partner 50 % (Erbfall 2).
Außerdem erbt der überlebende Ehegatte im Gegensatz zum deutschen Recht immer das Wohnrecht auf das Haus (das Haus des Ehepaares - allerdings nur, wenn das Haus im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares oder im Alleineigentum des Verstorbenen steht).
ERBFALL 1 und ERBFALL 2
Die nachstehende Tabelle zeigt deutlich, dass der überlebende Ehegatte nur einen Teil des Nachlasses erhält.
Erbfall 1: Ehegatte / mehrere Kinder
Ehegatte 33% + Wohnrecht
Kinder 67%
Erbfall 2: Ehegatte / 1 Kind
Ehegatte 50% + Wohnrecht
Kind 50%
Erbfall 3: nur der Ehegatte
Wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Fall 3).
Erbfall 3: Ehegatte
Ehegatte 100% +Wohnrecht (wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.)
Erbfall 4: Ehegatte neben Eltern, Großeltern und Geschwister
In diesem Nachlassfall bekommt der Ehegatte immer 2/3 und das Wohnungsrecht, wie folgt:
Ehegatte 66,67%
Eltern 25%
Geschwister 8,33%
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