Antrag auf einstweilige Verfügung: Wenn das Gericht Stellungnahme fordert bzw. bei mündlicher Verhandlung

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Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren. Einstweilige Verfügungsverfahren werden häufig genutzt, um Unterlassungsansprüche in gewerblichen Rechtschutz durchzusetzen, sei es im Wettbewerbsrecht, im Markenrecht, Designrecht etc.

Eine einstweilige Verfügung wird durch den Abmahner/Antragsteller dann beantragt, wenn nach einer ausgesprochenen Abmahnung keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Häufig erlassen Gerichte eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. In diesem Fall ergeht die einstweilige Verfügung als Beschluss. Wenn es eine mündliche Verhandlung gibt, ergeht die einstweilige Verfügung als Urteil.

Was eine einstweilige Verfügung ist und was dann zu tun ist, erkläre ich Ihnen hier:

Möglichkeit zur Stellungnahme auf den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung  bzw. Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

In der Regel ergeht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Je nach dem, wie der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aussieht und wie ernst das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema einstweilige Verfügungen im gewerblichen Rechtsschutz nimmt, erhält der Abgemahnte / Antragsgegner gegebenenfalls den Antrag vom Gericht übersandt, mit der Aufforderung, kurzfristig dazu durch einen Rechtsanwalt Stellung zu nehmen.

Hin und wieder ist es jedoch auch so, dass das Gericht aufgrund eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Die einstweilige Verfügung soll nicht ohne mündliche Verhandlung, das heißt, ohne Erläuterung, Besprechung und Diskussion über den Sachverhalt ergehen.

Der Abgemahnte / Antragsgegner erhält in diesem Fall von dem Landgericht, bei dem der Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht wurde, eine Ladung zu einem Termin zur Güteverhandlung bzw. zum Haupttermin. Der Verhandlungstermin wird häufig sehr kurzfristig anberaumt, das heißt zwischen der Ladung und dem Termin liegt häufig nur wenig Zeit.

Warum hat das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumt?

Zum Teil ergibt sich aus der Ladung, warum das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumt hat. Häufig gibt es jedoch „nur“ die Information über einen anberaumten Termin, verbunden mit der Aufforderung, sich innerhalb einer kurzen Frist zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über einen Rechtsanwalt zu äußern.

Da im gewerblichen Rechtsschutz ausschließlich vor dem Landgericht verhandelt wird, kann eine Vertretung vor Gericht nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

Nach unserem Eindruck gibt es 2 Gründe, weshalb ein Landgericht einen Verhandlungstermin anberaumt:

Zum Teil ist es so, dass einige Gerichte nach unserem Eindruck ganz grundsätzlich keine einstweilige Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz ohne mündliche Verhandlung erlassen. Tatsächlich ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eher der Ausnahmefall, in der Praxis jedoch die Regel.

Die andere Alternative, warum das Gericht einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumt haben könnte, ist, dass das Landgericht Probleme bei dem Erlass der einstweiligen Verfügung sieht. Vereinfacht ausgedrückt, ist das Landgericht nicht bereit, einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, so wie beantragt, einfach ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Die Gründe können daran liegen, dass das Gericht aus rechtlichen Gründen den Antrag als ganz oder teilweise unberechtigt ansieht, Probleme mit dem Sachverhalt hat oder eine Reaktion des Abgemahnten nach Erhalt der Abmahnung bei dem Gericht Fragen aufwirft.

Müssen Sie zwingend einen Rechtsanwalt für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragen?

Vor einem Landgericht können Sie sich nicht selber vertreten. Sie müssen sich zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eine anwaltliche Vertretung auf der Seite des Abgemahnten/Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach meiner Auffassung nur sinnvoll, wenn es tatsächlich gute Gründe gibt, die gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen.

Wie oben ausgeführt, bedeutet die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht zwangsläufig, dass das Gericht nicht bereit ist, die beantragte einstweilige Verfügung tatsächlich zu erlassen.

Eine rechtliche Verpflichtung, sich tatsächlich anwaltlich vertreten zu lassen besteht nicht. Weder Sie noch ein Rechtsanwalt müssen zu einem Gerichtstermin erscheinen. Sie müssen sich auch nicht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über einen Rechtsanwalt äußern, selbst wenn sie dazu aufgefordert werden.

Für den Fall, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, wird das Gericht in der Regel ein sogenanntes Versäumnisurteil erlassen. Durch das Versäumnisurteil erfolgt dann eine Verurteilung zur Unterlassung, wie in dem Antrag auf einstweilige Verfügung beantragt.

Sollte das Gericht aus welchen Gründen auch immer den Antrag als völlig unbegründet ansehen, ist es in seltenen Fallen auch möglich, dass im Wege des Versäumnisurteils der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird. Derartige Fälle sind jedoch selten, mir jedoch durchaus aus meiner Beratungspraxis bekannt.

Macht eine Vertretung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Sinn oder nicht?

Ich berate Sie dazu bzw. vertrete Sie gerne, wenn es innvoll ist

Wenn aufgrund eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, kann dies bedeuten, dass das Gericht mir dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung an irgendeiner Stelle ein Problem sieht, dies muss jedoch nicht so sein.

Sie erhalten von mir eine fachkundige und faire Einschätzung, ob eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung Sinn macht oder nicht.

Wenn nach meinem Eindruck gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung (hier muss man auch immer beachten, wie die nächste Instanz, d.h. das Oberlandesgericht, dies sehen könnte) keine Erfolgsaussichten bestehen, würden Ihnen durch eine anwaltliche Vertretung nur erhebliche Zusatzkosten entstehen.

Sie erhalten daher von mir immer eine faire und  ehrliche Einschätzung zur Rechtslage.  

Ich berate und vertrete Sie bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt hat.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine vom Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Ladung zur mündlichen Verhandlung/Stellungnahme erhalten?

Wenn Sie auch Post vom Gericht aufgrund eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ri

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