Arbeitgeber müssen gegebenenfalls keinen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen
- 1 Minuten Lesezeit
Gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) müssen Arbeitgeber seit einigen Jahren einen verpflichtenden Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zahlen, falls diese eine Entgeltumwandlung verlangt haben.
Wie hoch ist dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss?
Gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG muss der Arbeitgeber 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten. Dies gilt zumindest dann, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart – was in der Praxis in den allermeisten Fällen zutreffen wird.
In welchen Fällen muss der Arbeitgeber gegebenenfalls keinen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung leisten?
§ 19 Absatz 1 des BetrAVG eröffnet die Möglichkeit, den in § 1a BetrAVG vorgesehenen und eigentlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss, in Tarifverträgen zu modifizieren oder auch gänzlich abzubedingen. Die Tarifvertragsparteien könnten somit z.B. in einem Tarifvertrag vereinbaren, dass nur ein niedrigerer Arbeitgeberzuschuss oder auch gar kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, falls ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun die diesbezügliche Rechtslage weiter zugunsten der Arbeitgeber konkretisiert. Denn im August entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Tarifvertragsparteien selbst dann vom gesetzlichen Leitbild des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses abweichen können, wenn der relevante Tarifvertrag bereits vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20. August 2024 – 3 AZR 285/23). Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer vergeblich versucht, zusätzlich zu seinem tarifvertraglichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch noch den gesetzlichen Anspruch aus § 1a BetrAVG auf einen Arbeitgeberzuschuss gerichtlich geltend zu machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20. August 2024 – 3 AZR 285/23).
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.
P.S. Besuchen Sie mich auch auf Social Media oder auf meiner Kanzlei-Homepage:
Artikel teilen: