Arbeitgeber zahlt verspätet Ihren Lohn? Wie 40,00 EUR Schadenspauschale geltend machen?

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Verzug des Arbeitgebers

In Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ist geregelt, wann der Arbeitgeber Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt zu zahlen hat. Üblicherweise hat dies zum Ende des Monats oder zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

Verspätete oder unvollständige Lohn- und Gehaltszahlung

Welche Ansprüche haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn / das Gehalt gar nicht bzw. verspätet, d. h. nach dem vereinbarten Zahlungsziel, an Sie zahlt?

Selbstverständlich sollten Sie für den Fall der Nichtzahlung ihres Lohns / Gehalts nicht lange warten und den Arbeitgeber auffordern, die Zahlung unverzüglich vorzunehmen, da Ihre finanziellen Verpflichtungen (Miete, Versicherungen, Lebensunterhalt) ja schließlich auch weiterlaufen. Zudem können sich aus Ihrem Arbeitsvertrag/dem ggf. anwendbaren Tarifvertrag Ausschlussfristen ergeben, sodass Sie schnell handeln müssen, damit Ihr Anspruch nicht verfällt oder die Geltendmachung ausgeschlossen ist.

Pauschaler Schadenersatz 40,00 EUR netto?

Zusätzlich können Sie nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln vom Arbeitgeber für eine verspätete oder unvollständige Zahlung des Lohns oder des Gehaltes neben den gesetzlichen Zinsen (5 % über dem Basiszinssatz) einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40,00 EUR netto geltend machen. 

Grundlage für diesen Anspruch ist der im Jahr 2014 neu eingefügte § 288 Absatz 5 BGB, wonach der der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR hat.

Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Das Landesarbeitsgerichts Köln hat durch Urteil (12 Sa 524/16) vom 22.11.2016 allerdings obergerichtlich entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Lohn oder Gehalt verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal–Schadensersatz in Höhe von 40,00 EUR zu zahlen hat. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zwar zugelassen, jedoch vom unterlegenen Arbeitgeber nicht eingelegt.

Somit sollten Sie – bis eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht zu dieser Rechtsfrage vorliegt – die Schadenspauschale in Höhe von 40,00 EUR netto einfordern. 


Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin mit meinem Kanzleisitz in Berlin–Tegel kann ich Ihnen bei der außergerichtlichen und auch gerichtlichen Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüche bundesweit behilflich sei. 

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bei dem das Arbeitsrecht mitversichert ist, so übernimmt diese in der Regel die hierdurch entstehenden Kosten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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