Arbeitsrecht: Kündigung muss Endzeitpunkt benennen

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des § 126 BGB kann nur durch eine Erklärung „auf Papier“ erfüllt werden, eine Mail reicht nicht aus. Zudem muss das Schriftstück „im Orginal“ unterschrieben sein, eine Übersendung des unterschriebenen Schriftstücks per Mail oder Fax reicht nicht!

Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten ausgesprochen, sollte immer eine Originalvollmacht beigefügt werden. Andernfalls kann der Empfänger die Kündigung mangels Vollmacht nach § 174 BGB zurückweisen (was er aber unverzüglich, also innerhalb weniger Tage tun muss).

Zudem kommt es für die Wirksamkeit einer Kündigung auf den Zugang beim Empfänger an – diese muss also im Zweifel beweisbar sein! Eine Versendung mit einfacher Post ist daher keinesfalls sinnvoll.

Jedenfalls wenn der Arbeitgeber kündigt, muss aus der Kündigung erkennbar sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Angabe „zum nächstzulässigen Zeitpunkt“ reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann aus, wenn der Termin sich ermitteln lässt (z.B. durch deutlichen Hinweis auf die gesetzlich Fristvorschrift des § 622 Abs. 2 BGB).

Ohne weitere Begleitumstände soll eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ aber nicht wirksam sein!! Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen 5 Sa 1251/13).

Dies bedeutet für Arbeitgeber:

Bei Ausspruch eine ordentlichen Kündigung (auch wenn diese „nur“ hilfsweise zu einer fristlosen Kündigung ausgesprochen wird), sollte immer ein konkreter Endtermin benannt werden. Es bietet sich folgende Formulierung an: „... kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstzulässigen Temrin. Nach unserer Berechnung ist dies der ...“

Dies bedeutet für Arbeitnehmer:

Enthält die Kündigung keinen Endtermin und ist dieser auch nicht mittelbar aus den Umständen (z.B. Verweis auf gesetzliche Fristen) ermittelbar, sollte die Wirksamkeit der Kündigung gerügt werden.

Will sich der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wenden, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifbar!


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