Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Anbauvereinigung (CSC) - Vertragstypen, Vorstandsgehälter & Co.

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Sie haben eine Anbauvereinigung gegründet? Nun stellen sich häufig viele praktische Fragen der Umsetzung!

Wie viel darf der Vorstand verdienen? Wie kann ich Menschen für Anbau und Ernte beschäftigen? Welche vertraglichen Besonderheiten gilt es für den Verein zu beachten?

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1. Gehälter in Anbauvereinigungen

Laut dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) kann eine Anbauvereinigung entweder als eingetragener Verein (e.V.) oder als Genossenschaft (eG) gegründet werden. Wie sich immer mehr zeigt, wird dabei, insbesondere aufgrund von geringeren Kosten, die Gründung eines Cannabis-Clubs als nicht-wirtschaftlicher Verein gewählt.

Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zahlung von Gehältern sorgfältig geprüft wird. Insbesondere muss durch eine Gehaltsauszahlung eine sog. „verdeckte Gewinnausschüttung“ vermieden werden.

Eine ordnungsgemäße Gehaltshöhe setzt voraus, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeit steht. Abhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder, dem Arbeitsaufwand und der damit in Verbindung stehenden Arbeitszeit, können beispielsweise für ein Vereinsvorstandsmitglied unterschiedliche Gehälter gerechtfertigt sein. Hier empfiehlt es sich dies für jeden Einzelfall, also für jede Anbauvereinigung individuell zu prüfen.

Für Personen, die direkt im Anbau und der Ernte tätig sind, gelten ebenfalls besondere Regelungen, die im KCanG festgelegt sind. Diese Mitarbeiter dürfen lediglich als "geringfügig Beschäftigte" angestellt werden.

Was genau bedeutet geringfügig beschäftigt?
In Deutschland dürfen geringfügig Beschäftigte aktuell (regelmäßig) maximal 538 Euro pro Monat verdienen und dabei unter Bezugnahme des aktuellen Mindestlohns höchstens 10 Wochenstunden arbeiten. Alternativ ist es auch möglich für eine Höchstanzahl von 70 Tagen am Stück pro Jahr zu arbeiten – obwohl diese Variante aufgrund der in der Anbauvereinigung geforderten Regelmäßigkeit eines Arbeitseinsatzes wohl nicht besonders relevant erscheint.  

Diese Gehaltsobergrenze kann sich ändern, insbesondere bei Anpassungen des Mindestlohns. Daher ist es sinnvoll, regelmäßig die aktuellen Geringfügigkeitsgrenzen und die Mindestlohnbestimmungen zu überprüfen.

Diese gesetzliche Regelung im KCanG erhält immer mehr Kritik. Insbesondere wird kritisiert, dass gerade von diesen Personen eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Sorgfalt erwartet wird. Diese besonderen Anforderungen aber ausschließlich mit einer so geringen Vergütung zu verknüpfen, erscheint nicht besonders angemessen. 
Mit diesem berechtigten Kritikpunkt wird sich die Rechtsprechung in Zukunft befassen müssen.  


2. Vertragsarten und -regelungen

Damit sich Personen in einer Anbauvereinigungen gegen Gehalt betätigen können, empfiehlt es sich, dies über zwei Arten von Verträgen zu regeln :
a)Dienstvertrag
 b)Arbeitsvertrag

  • Dienstvertrag: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (§ 611 Abs. 1 BGB)
  • Arbeitsvertrag: Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. (§ 611a Abs. 1 BGB)

Der Hauptunterschied zwischen diesen Verträgen liegt in der abhängigen Beschäftigung, insbesondere der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag, führen Dienstverträge zu einer flexibleren, weniger gesetzlich geschützten und vor allem selbstständigen Tätigkeit.  

  • Sozialversicherungspflicht (!)

Die Abgrenzung der Art der Tätigkeit ist insbesondere relevant für die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. 

Sollte eine solche Sozialversicherungspflicht angenommen werden, dann hätten die Erwerbstätigen unter den gesetzlich festlegten Voraussetzungen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Für den anderen Vertragsteils – also den Verein in diesem Fall – würde das wiederum zur Verpflichtung führen, Sozialabgaben (Sozialversicherungsbeiträge) abzuführen. 

Das bedeutet: Es würden Abgaben auf den Verein zukommen! Diese regelmäßige Abgabenverpflichtung darf unter keinen Umständen unterschätzt oder gar nicht beachtet werden.

Ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, richtet sich danach, ob eine Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt. 

Es ist dringend zu empfehlen, individuell zu begutachten, welchen Weg die jeweiligen Anbauvereinigungen wählen möchten und welche Möglichkeiten sich der Anbauvereinigung dabei konkret bieten. Die Kategorisierung der Tätigkeiten ist mitunter schwierig und erfordert eine genaue Begutachtung der Umstände.


Sollte der Fall eintreten, dass beispielsweise die Vorstandsmitglieder eines Vereins (einer Anbauvereinigung) laut eigenem Verständnis selbstständig tätig sind, sie aber tatsächlich betrachtet seit Beginn der Vorstandstätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können sich für den Verein empfindliche finanziell und rechtlich Konsequenzen ergeben 

– die Rückzahlungsforderungen der Sozialabgaben können je nach Höhe der Gehälter und Anzahl der Vorstandsmitglieder schnell fünfstellig werden.   



3. Vertragsabschlüsse und -beendigungen

Auch der Abschluss von zuvor genannten Verträgen birgt in einem Verein bzw. einer Anbauvereinigung Besonderheiten. Denn Verträge in einem Verein müssen gemäß der Satzung abgeschlossen werden. Das bedeutet, das zuständige Organ muss für den jeweiligen Schritt bis zum Vertragsabschluss handeln. So ist laut BGB - und für den Fall, dass in der Satzung nichts anderes festgelegt wurde - die Mitgliederversammlung für die grundsätzliche Entscheidung über den Abschluss eines solchen Vertrages zuständig. Die Mitgliederversammlung ist jedoch nicht vertretungsbefugt, sodass der tatsächliche Abschluss des Vertrags nur durch das vertretungsbefugte Organ – also den Vereinsvorstand – erfolgen kann. Hierbei gilt es für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses auf einige rechtliche Besonderheiten, insbesondere der Problematik des "In-Sich-Geschäfts" zu achten. Auch hier lohnt sich eine anwaltliche Rückversicherung und der genaue Blick in die Satzung.   

Insbesondere bei Arbeitsverträgen gilt bei der Beendigung ein teils komplexer und strenger Schutz für den Arbeitnehmer, der unbedingt beachtet werden muss.  


Zusammenfassung

Bei der Tätigkeit für eine Anbauvereinigung gilt es auch aus arbeitsrechtlicher Sicht Vieles zu beachten, das auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich erscheint. Werden die gesetzlichen, teils sehr strengen Vorgaben nicht beachtet, macht sich der Verein im Streitfall auf vielen Ebenen angreifbar.

Es empfiehlt sich daher auch diesbezüglich eine anwaltliche Begutachtung, um das Vorgehen der Anbauvereinigung rechtlichen abzusichern.


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