Motorrad-Kaufvertrag: Diese Besonderheiten müssen Sie kennen
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Inhaltsverzeichnis
- Welche Form muss der Motorrad-Kaufvertrag aufweisen?
- Kaufvertrag für ein gebrauchtes Motorrad
- Motorrad-Kaufvertrag: Unfallschäden und Mängel bei privatem Kauf
- Motorrad-Kaufvertrag: Unfallschäden und Mängel bei gewerblichem Kauf
- Besonderheiten im Kaufvertrag: Motorrad als Bastlerfahrzeug
- Neuigkeiten beim Motorradkauf seit 01.01.2022
- Kaufvertrag eines Motorrads mit digitalen Elementen
Experten-Autor dieses Themas
Welche Form muss der Motorrad-Kaufvertrag aufweisen?
Kaufverträge über Motorräder sind nicht schriftformbedürftig. Somit ist auch ein Kaufvertrag per Handschlag oder nur durch Übergabe grundsätzlich wirksam. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte auf jeden Fall, insbesondere beim Kauf eines gebrauchten Motorrads, ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.
Für den privaten Verkauf kann ein Muster-Kaufvertrag bei der Erstellung des Motorrad-Kaufvertrags helfen. Neben Käufer und Verkäufer sollte das Motorrad und die Modalitäten der Bezahlung im Vertrag stehen.
Kaufvertrag für ein gebrauchtes Motorrad
Der wichtigste Unterschied gegenüber einem Kauf von Neufahrzeugen besteht darin, dass die Gewährleistung bei einem Privatverkauf auf ein Jahr beschränkt werden kann. Ein Motorrad-Kaufvertrag sollte auch geschlossen werden, wenn das Motorrad einem Freund überlassen wird.
Angenommen, dieser Freund überlässt das Fahrzeug wieder anderen Personen, bevor der Versicherungsschutz greift, so ist grundsätzlich der letzte Halter beziehungsweise dessen Versicherung für Schäden, wie Reinigungsmaßnahmen durch ausgelaufene Betriebsstoffe, haftbar. Daher sollte der Halterwechsel auch sofort der Zulassungsstelle und der Versicherung gemeldet werden. Wird das Motorrad nicht umgemeldet, haftet der bisherige Eigentümer auch weiterhin für die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämie.
Um derartige Probleme zu vermeiden, kann das Fahrzeug sicherheitshalber vor Verkauf abgemeldet werden. Alternativ kann der Verkäufer gemeinsam mit dem Käufer das Fahrzeug ummelden. Bei der Anmeldung ist neben Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) und den Kennzeichen auch die letzte Hauptuntersuchungsbescheinigung mitzuführen. Der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer sind außerdem erforderlich. Damit das Fahrzeug zweifelsfrei identifiziert werden kann, sollte die Fahrgestellnummer sowie Fahrzeugbriefnummer (Zulassungsbescheinigung Teil II) in den Kaufvertrag des Motorrads aufgenommen werden.
Die Anzahl der Vorbesitzer, die Erstzulassung und der Kilometerstand können bei rechtlichen Streitigkeiten einen Beweiswert haben. Es empfiehlt sich, diese ebenfalls aufzunehmen, da sie den Wert des Motorrads mitbestimmen. In Verträgen, die ab dem 1.1.2022 geschlossen werden, müssen jedem privaten Käufer die Garantieunterlagen dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.
Motorrad-Kaufvertrag: Unfallschäden und Mängel bei privatem Kauf
Oft wird die Klausel „gekauft wie gesehen“ verwendet. Bisher wurde im Motorrad-Kaufvertrag oft die sonst rechtlich geltende Gewährleistung von zwei Jahren nach Übergabe mit dem Passus „ohne Garantie“ ausgeschlossen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Seit der Reform des Kaufrechts zum 01.01.2022 ist der Gewährleistungsausschluss mit der Klausel nicht mehr rechtlich zulässig.
Motorräder sind mangelfrei, wenn sie subjektiven und objektiven Anforderungen entsprechen. Bei subjektiven Mängeln ist die Kaufsache nicht so beschaffen, wie es zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden war. Dahingegen entspricht ein Motorrad objektiven Anforderungen, wenn es sich zur gewöhnlichen Verwendung eignet und es die übliche Beschaffenheit aufweist.
Erkennt ein durchschnittlicher Käufer, wenn das Fahrzeug fachgerecht untersucht wird, ohne Hilfe eines Sachverständigen die Mängel, haftet der Verkäufer nicht (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Private Käufer können Mängel oder Unfallschäden jedoch oft nicht erkennen. Da Schäden vom Vorbesitzer oft nicht bekannt sind, kennen die Verkäufer die Mängel häufig selbst nicht. Im Gegensatz zum arglistigen Verschweigen eines Mangels, den er kannte, haftet der Verkäufer bei einem unbekannten Mangel nicht, wenn er die Haftung ausgeschlossen hat (§ 444 BGB).
Motorrad-Kaufvertrag: Unfallschäden und Mängel bei gewerblichem Kauf
Händler und Vermittler können sich grundsätzlich nicht auf Unkenntnis eines Mangels berufen. Händler setzen die Sachmängelhaftung in der Regel im Vertrag auf ein Jahr herab. Weiter dürfen sie die Gewährleistung nicht beschränken.
Auch wer das Motorrad im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit verkauft – beispielsweise als Handwerker –, wird Unternehmern und Händlern gesetzlich gleichgestellt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.05.2020 (Az.: 9 W 10/20) ausgeführt, dass einem gewerblichen Händler, der verschweigt, dass er keine Sichtprüfung durchgeführt hat, stets Arglist vorzuhalten ist. Das gilt aber nur, wenn ein nicht fachgerecht reparierter Unfallschaden durch eine Sichtprüfung von unten sofort erkennbar ist.
Dies ist bei einem Motorrad noch einfacher als bei einem Pkw oder Lkw, da Letztere auf eine Hebebühne gebracht werden müssen. Die Berufung des Händlers darauf, dass er den Mangel nicht kannte, dürfte rechtlich dadurch noch weniger relevant sein. Liegt ein Agenturgeschäft vor – also wird das Motorrad von einem gewerblichen Händler im Auftrag einer Privatperson angeboten –, gilt für die Agentur das Gleiche wie für einen gewerblichen Motorradhändler (OLG Karlsruhe vom 20.05.2020).
Wann wird ein Mangel bei Gefahrübergang vermutet?
Nach ständiger Rechtsprechung wird zugunsten des Käufers vermutet, dass die Mängel ansatzweise bereits bei der Übergabe, rechtlich dem Gefahrübergang, vorhanden waren (Europäischer Gerichtshof EuGH, Europäischer Rechtsprechungs-Identifikator ECLI:EU:C:2015:357). Dies gilt jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate. Danach muss der Käufer des Motorrads beweisen, dass der Mangel bereits damals vorhanden war und nicht erst später entstanden ist.
Garantieansprüche bei Motorrädern
Eine Garantiezusage bei Motorrädern ist eine freiwillige Zusage, dass das Motorrad eine bestimmte Eigenschaft in einer begrenzten Zeit aufweist. Der Verkäufer beziehungsweise beim Neukauf der Hersteller muss dann verschuldensunabhängig eine Reparatur durchführen. Im Gegensatz zu Pkw sind die Garantiezusagen bei Motorrädern in der Regel viel kürzer.
Besonderheiten im Kaufvertrag: Motorrad als Bastlerfahrzeug
Handelt es sich um ein Fahrzeug, das nicht fahrbereit ist, sollte das beim Kaufvertrag beachtet werden. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte dort unbedingt vermerkt werden, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug handelt.
Im Einzelnen sollten alle sichtbaren Mängel des Motorrads im Kaufvertrag festgehalten werden. Auch der aktuelle Kilometerstand sollte angeführt werden.
Neuigkeiten beim Motorradkauf seit 01.01.2022
Nach der bis zum 31.12.2021 geltenden Rechtslage mussten gemäß § 440 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. Motorradverkäufer zweimal versuchen, den Mangel zu beheben. Nach aktueller Rechtslage kann der Käufer gemäß 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB schon zurücktreten, wenn nur ein Mangelbeseitigungsversuch erfolglos war.
Wollte der Käufer eines Motorrads nach alter Rechtslage eine Beseitigung durch eine sogenannte Nacherfüllung, musste er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach aktueller Rechtslage ist die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung jetzt obsolet. Nach der Anzeige des Mangels und dem Rücktritt muss lediglich ein angemessener Zeitraum verstrichen sein.
Die Nacherfüllung hat gemäß § 475 Abs. 5 BGB durch den Unternehmer in angemessener Frist ab Unterrichtung durch den Käufer über den Mangel zu erfolgen. Dies darf nicht zu Unannehmlichkeiten bei dem Käufer als Verbraucher führen. Ist das Motorrad mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB ausgestattet, gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 475b BGB.
Kaufvertrag eines Motorrads mit digitalen Elementen
Ein Motorrad mit digitalen Elementen liegt nach § 327a Abs. 3 S. 2 BGB vor, soweit es digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb ohne diese Einrichtungen nicht möglich ist.
Wenn das digitale Element von einem Verkäufer bereitgestellt wird, ist dies rechtlich ebenso zu behandeln als ob es von einem Dritten mit gesondertem Lizenzvertrag bereitgestellt wird (§ 475b Abs. 1 BGB; Erwägungsgrund 15 Warenkauf-Richtlinie WKRL). Ein Motorrad mit digitalen Elementen ist mangelfrei, soweit es subjektiv und objektiv sowie hinsichtlich der Montage den Installationsvorgaben entspricht.
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