Auch eine Abmahnung vom Verein Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK) erhalten? Ich berate Sie.
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Mir wurde eine Abmahnung vom Verein Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK) über die Kanzlei Harte-Bavendamm wegen der Benutzung des Rotkreuzzeichens („Rotes Kreuz auf weißem Grund“) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.
Zu der mir vorliegenden Abmahnung:
In der mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der Verein Deutsches Rotes Kreuz e.V. in der Bundesrepublik Deutschland als nationale Rotkreuz-Gesellschaft im Sinne des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens benannt ist und das Wahrzeichen/Schutzzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ benutzt. In diesem Zusammenhang wird auf Art. 53 Abs. 1 des Abkommens verwiesen, welcher wie folgt lautet:
„Der Gebrauch des Wahrzeichens oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nichtberechtigten Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf Zweck und auf etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.“
Im Weiteren wird ausgeführt, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben die unbefugte Nutzung des Rotkreuzzeichens angesichts dessen besonderer Bedeutung ausdrücklich durch § 125 OWiG untersagt und Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt hat.
Im Übrigen wird noch auf die deutsche Bildmarke zur Registernummer DE 30614013 verwiesen, die unter anderem in der Klasse 25 für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen ist.
Gegenstand der Abmahnung ist die Benutzung des Rotkreuzzeichens auf Kostümen (Bekleidung für medizinisches Personal). In diesem Zusammenhang wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass das Rot-Kreuz-Zeichen nach ständiger Rechtsprechung keine Allgemeingeltung als Synonym für „Erste-Hilfe“ habe.
Zu den Ansprüchen des DRK:
In der Abmahnung wird ausgeführt, dass dem DRK Unterlassungsansprüche sowie Auskunfts-, Schadenersatz- und Vernichtungsansprüche zustehen. In diesem Zusammenhang wird jedoch die Bereitschaft erklärt, auf die Ansprüche auf Auskunfterteilung, Schadenersatz und Vernichtung zu verzichten, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.584,09 Euro gezahlt werden.
Meine Einschätzung:
Die Bekanntheit des Rotkreuzzeichens steht außer Frage. Vor diesem Hintergrund ist die Benutzung des Zeichens auf Waren in der Tat nur mit Gestattung der Rot-Kreuz-Organisation zulässig.
Sofern Sie auch eine Abmahnung wegen der Benutzung des Rotkreuzzeichens erhalten haben, sollten Sie so schnell wie möglich überprüfen, woher Sie die entsprechend gekennzeichneten Produkte bezogen hatten. Wenn Sie die Artikel auch an gewerbliche Abnehmer verkauft haben, sollten Sie verschiedene Punkte beachten, um teure Weiterungen zu vermeiden.
Die im Kennzeichenrecht üblichen sehr kurzen Fristen resultieren aus der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Dies bedeutet für Sie, dass Sie unverzüglich den Sachverhalt und das weitere Vorgehen klären müssen, wenn Sie weitere Kosten vermeiden möchten, die durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage entstehen würden.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verein Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK) über die Kanzlei Harte-Bavendamm wegen der Benutzung des Rotkreuzzeichens („Rotes Kreuz auf weißem Grund“) erhalten haben:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
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