Auch eine Abmahnung von der Thonet GmbH über die Kanzlei rospatt osten pross erhalten? Ich berate Sie.

  • 3 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde eine Abmahnung der Thonet GmbH über die Kanzlei rospatt osten pross zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:


In der mir vorliegenden Abmahnung geht es um das Angebot eines hinterbeinlosen Stahlrohrstuhls (sog. Freischwinger). Die Abmahnung bezieht sich insoweit auf den Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Nachahmung. Doch der Reihe nach:


Urheberrechtlicher Schutz für hinterbeinlose Stahlrohrstühle (sog. Freischwinger):


1926 entwarf der Designer Mart Stam einen hinterbeinlosen Stuhl (sog. Freischwinger). Die entsprechende Gestaltung war später wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Frage des urheberrechtlichen Schutzes (BGH, GRUR 1961, 635 - Stahlrohrstuhl I und BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II).


Ausführungen zu der Rechtsposition der Thonet GmbH in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben:


In dem mir vorliegenden Abmahnschreiben führen die Anwälte der Thonet GmbH zunächst aus:


„Unsere Mandantin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen. Zu ihrem Programm gehören hinterbeinlose Stahlrohrstühle, die in ihrem ästhetischen Gesamteindruck mit dem von Mart Stam im Jahre 1926 geschaffenen hinterbeinlosen freischwingenden Stahlrohrstuhl übereinstimmen. Dieser Stuhl ist als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Ziff. 4 UrhG geschützt. Unsere Mandantin ist ausschließliche Lizenznehmerin der Nutzungsrechte an dem Stuhl von Mart Stam, von denen sie in verschiedenen Ausführungen des geschützten Gestells Gebrauch macht (…).“


Und:


„Die Gerichte bestätigen, dass dem Stam-Stuhl als starke künstlerische Leistung auch ein entsprechend weiter Schutzumfang zuzuerkennen ist. Dementsprechend haben sie schon vielfach den Vertrieb von Stühlen untersagt, die in Varianten unter den urheberrechtsschutzbegründenden Gestaltungsmerkmalen des Stam-Stuhls Gebrauch machen, insbesondere auch durch den Erlass von einstweiligen Verfügungen. So umfasst der Schutz des Stuhls von Mart Stam insbesondere auch Ausführungen mit Polsterauflagen, sowie Kombinationen aus Polsterauflagen und Wiener Geflecht.“


Unter Hinweis auf die Angebote des Abgemahnten wird sodann der Vorwurf erhoben, dass der Abgemahnte hinterbeinlose Rohrgestellstühle bewerbe und auch ausliefere, deren Gestelle von den urheberrechtsschutzbegründenden Gestaltungsmerkmalen des Stam-Stuhl Gebrauch machen.


Zu den Forderungen in der mir vorliegenden Abmahnung:


Gegenüber dem Abgemahnten werden verschiedene Forderungen erhoben:


  • Der Abgemahnte wird zunächst aufgefordert, es sofort zu unterlassen, die beanstandeten Stühle anzubieten oder zu vertreiben sowie sämtliche noch vorhandenen Exemplare unverzüglich aus den Verkaufsräumen, auch aus den Online-Verkaufsräumen zu entfernen.
  • Zu unterlassen sei auch eine Rückgabe an Hersteller, Lieferanten oder sonstige Vorbesitzer.
  • Im Weiteren wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, die dem Schreiben als Anlage beigefügte vorbereitete oder eine inhaltlich entsprechende Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen und zurückzugeben.
  • In dem Abmahnschreiben werden des weiteren Ansprüche auf Schadenersatz, Vernichtung noch lagernder Produkte, Auskunfterteilung und Zahlung von Anwaltskosten angesprochen. Entsprechende Verpflichtungen enthält auch die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Verpflichtungserklärung. Die Anwaltskosten werden nach einem Streitwert von 250.000,00 Euro beziffert (3.865,00 Euro).


Meine Einschätzung: 


Eine urheberrechtliche Abmahnung wegen des Vorwurfs des Vertriebs von Nachahmungsprodukten sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


In dem mir vorliegenden Fall ist die Frist zur Abgabe der geforderten Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung sehr kurz.


Zu der geforderten Verpflichtungserklärung sollten Sie wissen, dass die Verpflichtung zur Unterlassung auch den Rückruf von Waren bei gewerblichen Abnehmern einschließt. Auf diesen Aspekt wird in der mir vorliegenden Abmahnung auch ausdrücklich hingewiesen.


Eine besondere Problematik ergibt sich in dem hier vorliegenden Fall auch aus der Tatsache, dass es nicht nur um das Angebot der streitgegenständlichen Rohrgestellstühle selbst geht, sondern auch um Fotos der entsprechenden Stühle.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Verpflichtungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Thonet GmbH über die Kanzlei rospatt osten pross erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke


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