Aufbewahrung von Waffen – die Schlüsselfrage

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Alle Waffenbesitzer haben die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Unbefugte sie an sich nehmen. Seit der Novellierung im Jahr 2009 sind die Waffenbesitzer in der Pflicht, den Behörden die rechtskonforme Aufbewahrung nachzuweisen.

Gesetzliche Grundlage

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt.

Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet. Führt die rechtswidrige Aufbewahrung dazu, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Unbefugte auf diese zugreifen können, wird dies gem. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG als Straftat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

Neben der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Relevanz ist zu beachten, dass es gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund darstellt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Schütze Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt. Mithin kann dies zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.

Das Problem der Schlüsselaufbewahrung – gleichwertige Sicherheitsklasse?

Die richtige Schlüsselaufbewahrung wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Unter den Waffenbesitzern ist die Annahme weit verbreitet, dass der Schlüssel des Waffentresors in einem Behältnis aufbewahrt werden muss, welches den gleichen Widerstandsgrad oder dieselbe Sicherheitsklasse aufweist, wie der dazugehörige Waffenschrank. Zum Teil wird sogar die Meinung vertreten, die Aufbewahrung des Schlüssels in einem geringwertigen Behältnis führe zur Abwertung des höherwertigen Behältnis zur Waffenaufbewahrung.

Diese Auffassungen entbehren jeder rechtlichen Grundlage, denn eine solche Art der Schlüsselaufbewahrung ist weder im WaffG noch in der AWaffV normiert, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG oder in den §§ 13, 14 AWaffV. Diese Normen regeln lediglich die Sicherheitsklassen für die Unterbringung von Waffen und Munition und den hierdurch beabsichtigten Schutz vor unbefugten Zugriff.

Grundsätzlich muss der Schlüssel so verwahrt werden, dass nichtberechtigte Personen – vor allem auch die im Haushalt lebenden Personen, wie Ehepartner und Kinder – keinen Zugriff auf diesen haben. Der Schlüssel sollte also derart aufbewahrt werden, dass ein unberechtigter Zugriff auf die Waffen und Munition vernünftiger Weise ausgeschlossen ist.

Jüngst beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 20 K 8077/17 genau mit dieser Rechtsfrage und stellte klar, dass der Schlüssel nicht in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden muss.

„Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG […] oder in §§ 13, 14 AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandard einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden.“

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist es nicht fahrlässig, wenn der Waffentresorschlüssel in einem „einfachen“ Behältnis (hier: Geldkassette), welches nicht ohne weiteres geöffnet werden kann, gelagert wird.

Fazit

Welche Art der Aufbewahrung tatsächlich ausreichend ist, bleibt nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls dürften die Ansichten, der Waffenbesitzer müsse seinen Tresorschlüssel unentwegt bei sich tragen oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahren, entkräftet sein.

Die Entscheidung ist m. E. praxisgerecht und daher durchaus zu begrüßen.

Update vom 08.04.2024

Das "Schlüssel-Urteil" des OVG NRW betrifft einen Einzelfall! Die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels ist nach wie vor, nicht gesetzlich geregelt. 

Einige Bundesländer, wie Thüringen, haben bereits erklärt, dass das Urteil des OVG NRW mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu keiner Änderung führt und der Maßstab des OVG Urteils nicht angewandt wird. Es bleibt - zumindest in einigen Bundesländern - bei der bisherigen Verwaltungspraxis.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber aufgrund dieser Entscheidung in den kommenden Monaten "nachbessern" und eine Rechtsnorm schaffen wird. 


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