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Aufhebung einer Betreuung: Gründe und wichtige Hinweise zur Antragsstellung

  • 3 Minuten Lesezeit
Aufhebung einer Betreuung: Gründe und wichtige Hinweise zur Antragsstellung

Durch eine Betreuung sollen Personen unterstützt werden, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Wie lange läuft ein solches Betreuungsverhältnis? Welche Gründe bewirken die Aufhebung? Wie können Betroffene vorgehen, die ihre Betreuung beenden möchten? Das und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.  

Gründe für die Beendigung einer Betreuung 

Ein Betreuungsverhältnis endet, wenn bei der betreuten Person kein Betreuungsbedürfnis mehr besteht. Das Betreuungsgericht veranlasst in diesem Fall die Aufhebung der Betreuung (§ 1870 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ebenso stellt der Tod des Betreuten das automatische Ende des Betreuungsverhältnisses dar.  

Die Entlassung eines Betreuers hingegen hat darauf keine Auswirkungen. Eignet sich ein Betreuer nicht mehr oder besteht ein anderer wichtiger Grund, wird ein neuer Betreuer bestellt und die Betreuung bleibt bestehen (§ 1869 BGB). 

Aufhebung einer Betreuung: Voraussetzungen 

Eine Betreuung kann nur aufgehoben werden, wenn die Gründe für ihre Veranlassung nicht mehr bestehen. 

Gründe für die Aufnahme einer Betreuung 

Eine Betreuung kommt infrage, wenn sich eine volljährige Person nicht oder nur teilweise um ihre Angelegenheiten kümmern kann. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Krankheiten oder Behinderungen. Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer nur, wenn die Betreuung erforderlich ist – also nur, wenn die Vorgänge nicht durch einen Bevollmächtigten oder auf andere Weise ohne gesetzlichen Vertreter abgewickelt werden können.  

Grundsätzlich erfolgt die Bestellung nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person: Wenn körperliche Einschränkungen der Grund für die Betreuung sind, kann ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der zu Betreuende geistig nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. In diesem Fall kann der Betreuer auch von Amts wegen bestellt werden.  

Gründe für die Aufhebung der Betreuung 

Wann eine Betreuung aufgehoben werden kann, richtet sich nach den individuellen Gründen für ihre Aufnahme. Sobald diese Voraussetzungen wegfallen, kann eine Aufhebung erwirkt werden.  

Ändern sich also die Lebensumstände des Betreuten – z. B. dadurch, dass sich seine körperliche Verfassung verbessert –, sodass er seine Angelegenheiten eigenständig abwickeln kann, ist die Betreuung nicht mehr erforderlich. Dies kann auch einzelne Teilbereiche der Betreuung betreffen: Besteht in einem bestimmten Aufgabenbereich kein Bedarf mehr für die Hilfe des Betreuers, können dessen Pflichten entsprechend eingeschränkt werden.  

Wege zur Aufhebung einer Betreuung 

Durch Antrag des Betreuten 

Eine betreute Person kann selbst die Aufhebung der Betreuung beantragen. Der Antrag muss beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt werden. Dieses muss im Anschluss entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung weiterhin erfüllt sind und inwiefern eine Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich ist. Auch wenn es um einzelne Aufgabengebiete des Betreuers geht, muss das Gericht über die Erforderlichkeit entscheiden.  

Durch Anregung des Betreuers 

Ein Betreuer ist verpflichtet, dem Betreuungsgericht mitzuteilen, wenn sich die Lebensumstände des Betreuten wesentlich ändern (§ 1864 BGB). Diese Mitteilungspflicht gilt sowohl für Umstände, die ermöglichen, den Aufgabenkreis des Betreuers einzuschränken, als auch für Veränderungen, die eine Aufhebung der Betreuung möglich machen. Der Betreuer kann dann die Aufhebung der Betreuung anregen.  

Durch gerichtliche Kontrolle 

Gemäß § 294 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das Betreuungsgericht verpflichtet, nach bestimmten Fristen auch ohne Antrag oder Anregung über eine Aufhebung der Maßnahme zu entscheiden. Wurde die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet, muss das Gericht nach spätestens zwei Jahren erstmalig die Möglichkeit der Aufhebung untersuchen, in allen anderen Fällen spätestens nach sieben Jahren.  

Aufhebung einer Betreuung: Antrag und Musterschreiben 

Möchten Sie einen Antrag auf die Aufhebung Ihrer Betreuung stellen, so bedarf dieser keiner besonderen Form. Ihr Schreiben sollte allerdings die Gründe für die gewünschte Aufhebung möglichst überzeugend vermitteln. Ärztliche Stellungnahmen oder Atteste sind in der Regel hilfreich, um Ihr Anliegen zu untermauern. Für die Prüfung des Antrags und die Feststellung, inwiefern eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, kann das Gericht zudem Sachverständige anhören und Gutachter hinzuziehen.  

Für die Vorbereitung Ihres Antrags, und damit dieser so überzeugend wie möglich aufgebaut ist, empfiehlt sich die Beratung eines Rechtsanwalts. Sollte es zu einem Verfahren kommen, ist spätestens dann die Vertretung durch einen im Betreuungsrecht erfahrenen Anwalt unabdingbar. Sparen Sie kostbare Zeit und finden Sie Ihren Rechtsanwalt jetzt mit der anwalt.de-Suche

(LES) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

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