(außer-)gerichtlicher Vergleich über EUR 15.000,- wg. vermeidbarer Nervverletzung anlässl. Meniskus-OP

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Ausgangspunkt/OP-Indikation:

Meniskusriss anlässlich privaten Unfalls

Vorwurf Behandlungsfehler: 

bei der nachfolgenden Operation wurde der Peroneusnerv behauptet vermeidbar verletzt.

Ein eingeholtes Gutachten der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der BLÄK bestätigte dies: „Der arthroskopische Eingriff wurde nicht nach zeitgemäßem medizinischem Standard realisiert. Die „Inside-out Technik“ zur Refixation von Außenmeniskusrissen ist wegen der erhöhten Gefahr einer Verletzung des N. peroneus komplikationsbehaftet. Von den Fachgesellschaften wird deshalb bei Anwendung der Inside-out Technik die intraoperative Darstellung des N. peroneus empfohlen, um eine Nervenläsion durch die Naht selbst oder die verwendeten Kanülen weitgehend auszuschließen. Diese Vorsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, war operationstechnisch fehlerhaft.“

Zusammenfassend war die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Auffassung, dass eine fehlerhafte ärztliche Behandlung durch den Antragsgegner vorlag.

Der Fehler war auch kausal für die eingetretenen Schäden: „Die geklagten Beschwerden und Gesundheitsschäden sind auf die iatrogene Läsion des N. peroneus zurückzuführen. Dieser Nervenschaden ist Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers, da die intraoperative Darstellung des N. peroneus unterlassen wurde, um bei der „lnside-out Technik“ dessen Verletzung durch die Meniskusnaht oder die verwendeten Kanülen möglichst zu vermeiden.

Folgen bzw. Diagnose post-OP: 

Es verblieben motorische und sensible Einschränkungen beim Mandanten. Peronäusschaden mit Kontinuitätsunterbrechung, Verletzung einer der beiden Suralisäste; im Ergebnis eine Funktionsminderung des linken Fußes von 1/3, insbesondere Lähmung der Fußheber-Muskulatur mit den erheblichen und dauerhaften Auswirkungen auf die allgemeine Lebensführung, ferner Beeinträchtigungen aufgrund Orthese-Gebrauch sowie über ca. 1,5 Jahre eine Vielzahl an ambulanter nebst stationärer Behandlungen.

Abschluss außergerichtlich: Vergleichsweise Einigung

Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen mit der Klinik wurden die Ansprüche aus Arzthaftung beziffert (immaterielle Schäden: Schmerzensgeld sowie materiellen Schäden).

So konnte schließlich für den Mandanten im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs eine Abfindungs-Zahlung in Höhe von 15.000,- € [Schmerzensgeld und Schadensersatz] erreicht und wunschgemäß so ein langwieriges zivilrechtliches Verfahren vermieden werden.



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