Autodiebstahl: Versicherung muss zahlen
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Mit seinem Urteil vom 3.7.2013 hatte das OLG Hamm über die Leistungspflicht der Kaskoversicherung im Falle eines vom Kläger gemeldeten Autodiebstahls zu entscheiden.
Der Versicherer bestritt den Diebstahl des Fahrzeugs und berief sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Obliegenheitsverletzungen durch den Kläger. Dieser hatte die Fahrzeugpapiere im Wagen aufbewahrt und einen Schlüsselverlust einige Zeit zuvor nicht angezeigt. Aufgrund dessen warf die Versicherung dem Kläger vor, grob fahrlässig den Versicherungsfall hervorgerufen, bzw. zur Gefahrerhöhung beigetragen zu haben und verweigerte die Zahlung.
Der Diebstahlhergang konnte nicht abschließend geklärt werden. Inwieweit der Schlüsselverlust und das Belassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug zum Diebstahl beigetragen haben ist unklar. Da der Versicherer den ihm obliegenden Kausalitätsbeweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer nicht erbracht hat, darf eine Leistungskürzung § 81 VVG nicht vorgenommen werden.
Auch eine Leistungsbefreiung des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG ist abzulehnen. Denn durch das Aufbewahren der Zulassungspapiere im Fahrzeug wurde die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls nicht erhöht. Es ist davon auszugehen, dass ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein einen Täter nicht dazu motivieren kann ein Auto zu stehlen, aus welchem er zunächst nur gezielt Gegenstände entwenden wollte.
Letztendlich ist auch im Verlust des Fahrzeugschlüssels keine Gefahrerhöhung zu sehen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer gem. § 23 Abs. 3 VVG hätte melden müssen. Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn objektiv die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf das Fahrzeug besteht. Dies ist nicht gegeben, wenn der Schlüssel innerhalb der Wohnung verlegt wird, oder wenn bei einem Verlust außerhalb sichergestellt ist, dass der Schlüssel dem versicherten Fahrzeug nicht zugeordnet werden kann. Lediglich dann, wenn dem Versicherungsnehmer positiv bekannt ist, dass ihm der Schlüssel entwendet wurde, besteht die Pflicht zur Anzeige.
In diesem Fall kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, er habe gegen die Anzeigepflicht verstoßen, da ungeklärt geblieben ist, wann und wo ihm die Schlüssel abhandengekommen sind. Daher war der Kläger objektiv nicht in der Lage, seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung zu erkennen. Somit hat er den vom Gesetz verlangten Beweis erbracht, nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben.
Urteil des OLG Hamm vom 03.07.2013
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.
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