Autowäsche mit Risiko: Wer haftet bei Fahrzeugschäden?
- 2 Minuten Lesezeit
Betreiber von Waschanlagen haften für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen, wenn die Anlage für diese ungeeignet ist. Das BGH-Urteil stärkt die Rechte von Kunden, die auf eine sichere Reinigung vertrauen dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zur Haftung von Betreibern von Autowaschanlagen gefällt. Betreiber haften für Schäden an Fahrzeugen, wenn ihre Anlagen nicht für marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung geeignet sind. Ein genereller Haftungsausschluss wie „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler“ entlastet die Betreiber dabei nicht. Kunden dürfen auf die Sicherheit der Reinigung vertrauen, so der BGH (Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24).
Welche Pflichten haben Betreiber von Waschanlagen?
Laut BGH umfasst der Vertrag über die Fahrzeugreinigung eine Schutzpflicht des Anlagenbetreibers: Fahrzeuge müssen unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen. Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen wie Heckspoilern gefahrlos reinigen können. Die Verantwortung liegt beim Betreiber, insbesondere wenn das Risiko von Schäden im Obhuts- und Gefahrenbereich der Waschanlage liegt. Der Betreiber hat die Pflicht, mögliche Gefahrenquellen zu kennen und Schäden durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
Reicht ein Haftungsausschluss aus?
Der BGH hat klargestellt, dass Haftungsausschlüsse nicht ausreichend sind, um Betreiber zu entlasten, wenn die Schäden auf eine ungeeignete Konstruktion der Anlage zurückzuführen sind. Im konkreten Fall hatte der Betreiber zwar Hinweisschilder angebracht, die eine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler ausschließen sollten. Diese waren jedoch irreführend, da sie nicht klarstellten, dass auch serienmäßige Fahrzeugteile betroffen sein könnten. Kunden könnten darauf vertrauen, dass serienmäßige Anbauteile nicht unter solche Ausschlüsse fallen.
Warum trägt der Kunde keine Verantwortung?
Fahrzeughalter sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge vor der Nutzung der Waschanlage auf Schäden und lose Teile zu überprüfen. Dennoch bleibt die Verantwortung für die Sicherheit des Waschvorgangs beim Betreiber. Kunden können nicht erkennen, ob eine Waschanlage konstruktionsbedingt für ihr Fahrzeug ungeeignet ist. Der Betreiber hat hingegen die Möglichkeit, bestimmte Fahrzeugmodelle bei einem erhöhten Risiko von der Reinigung auszuschließen oder entsprechende Hinweise anzubringen.
Wann haftet der Betreiber?
Im vorliegenden Fall wurde der serienmäßige Heckspoiler eines Fahrzeugs während der Reinigung in einer Portalwaschanlage abgerissen. Der BGH stellte fest, dass der Betreiber nicht ausreichend nachweisen konnte, dass er seiner Schutzpflicht nachgekommen ist. Das Risiko lag allein in seinem Verantwortungsbereich. Der Kläger hatte das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand abgegeben und durfte darauf vertrauen, dass keine Schäden entstehen. Betreiber können sich nicht darauf berufen, von dem Risiko nichts gewusst zu haben. Sie sind verpflichtet, ihre Anlagen so zu konzipieren, dass sie für marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung geeignet sind.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Fahrzeughalter?
Das BGH-Urteil stärkt die Rechte von Fahrzeugbesitzern erheblich. Es stellt klar, dass Schäden durch ungeeignete Waschanlagen nicht ohne Weiteres auf den Kunden abgewälzt werden können. Kunden haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihre Fahrzeuge serienmäßig ausgestattet und in einwandfreiem Zustand waren. Dieses Urteil erhöht den Druck auf Betreiber, ihre Anlagen regelmäßig auf Tauglichkeit und Sicherheit für alle gängigen Fahrzeugmodelle zu überprüfen.
Artikel teilen: