Barkauf: Was darf man alles mit Bargeld bezahlen?
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Inhaltsverzeichnis
Nur Bares ist Wahres? Dass man nur mit Bargeld im Alltag weiterkommt, stimmt schon seit der Einführung des elektronischen Zahlungsverkehrs nicht mehr. Gleichwohl ist Bargeld noch für 54 % der Deutschen das beliebteste Zahlungsmittel. Andererseits werden aber auch immer mehr Regelungen und Gesetze zum Umgang mit Bargeld erlassen. Was gilt aktuell und wie wird es in Zukunft weitergehen?
Das gilt beim Barkauf
Der Barkauf ist die Urform des Einkaufens. Jeder wird schon einmal in bar bezahlt haben. Doch haben Sie sich dabei auch Gedanken darüber gemacht, wann der Vertrag geschlossen wird, wann Ihnen die gekaufte Sache gehört und ob Sie vielleicht auch vom Vertrag zurücktreten können?
Was ist ein Barkauf?
Ein Barkauf liegt vor, wenn der Käufer den Verkäufer direkt mit Bargeld bezahlt. Es handelt sich dabei um die verbreitetste Form des Einkaufens, vor allem im Einzelhandel beim Erwerb von Konsumgütern. Und auch der Bundesgerichtshof (BGH) geht in Übereinstimmung mit dem Gesetz davon aus, dass Geldschulden grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist. (BGH, 20.05.2010 - XA ZR 68/09, Tz. 29)
Zum Bargeld zählen alle Münzen und Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel innerhalb eines Währungsgebiets anerkannt sind. In Deutschland ist das seit dem 01.01.2002 der Euro. Auch deutsche Euro-Gedenkmünzen gehören dazu.
Vertragsschluss und Eigentumsübergang beim Barkauf
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – sprich Angebot und Annahme – zustande. Beim Wocheneinkauf im Supermarkt ist das beispielsweise der Fall, wenn der Kunde die Ware an der Kasse vorlegt (Angebot) und der Kassierer ihm diese in Rechnung stellt (Annahme).
Wichtig: Von diesem Vorgang ist der Übergang des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer zu unterscheiden! Zwar wird der Verkäufer durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Ware zu verschaffen, jedoch geht nach deutschem Recht das Eigentum damit noch nicht über.
Der Eigentumsübergang setzt eine Einigung der Vertragspartner, die Übergabe sowie die Berechtigung des Übereignenden voraus. Im Beispielsfall vom Wocheneinkauf im Supermarkt wird der Kunde dann Eigentümer, wenn der Kassierer ihm die Ware an der Kasse übergibt und der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. In diesem Moment liegen Einigung, Übergabe und Berechtigung vor, da der Kassierer vom Ladeninhaber ermächtigt wurde, Waren zu übereignen.
Bei den Geschäften des täglichen Lebens, also dem Erwerb von Bedarfsgegenständen wie Lebensmitteln etc., machen sich die Vertragsparteien in der Regel keine Gedanken über die Trennung der beiden Rechtsgeschäfte. Der Kunde will den Kauf schlichtweg abwickeln. Die Einigung fällt in diesen Fällen daher häufig mit dem Kauf zusammen.
Sind Rücktritt oder Widerruf beim Barkauf möglich?
Rücktritt und Widerruf stellen zwei verschiedene Möglichkeiten dar, sich wieder von einem Vertrag zu lösen. Grundsätzlich gilt allerdings: Verträge sind bindend, man muss sich an sie halten.
Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder die Parteien ein solches im Vertrag vereinbart haben. Beim Barkauf kann ein Rücktritt beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn die gekaufte Sache vor oder bei der Übergabe mangelhaft ist und die Beseitigung des Mangels fehlschlägt. Ein grundsätzliches Rücktrittsrecht existiert jedoch nicht.
Der Widerruf ist die Möglichkeit, sich ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zu lösen. Er steht den Parteien ebenfalls nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder nach vertraglicher Vereinbarung zu. Beispielsweise besteht ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Das sind Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mails, Briefe etc. zustande kommen. Beim Barkauf vor Ort im Ladengeschäft ist kein Widerruf möglich.
Etwas anderes gilt jedoch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Wenn in diesen Fällen ein Barkauf vorliegt und der Betrag 40 € übersteigt, besteht ein Widerrufsrecht des Käufers.
Mit Blüten bezahlt: Rechtliche Auswirkungen auf den Kaufvertrag
Das Herstellen und auch das Inverkehrbringen von Falschgeld zieht strafrechtliche Sanktionen nach sich. So droht nach § 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr für das Fälschen von Geld. Gemäß § 147 StGB wird das Inverkehrbringen von Falschgeld mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Für die Verwirklichung des Inverkehrbringens reicht es schon aus, wenn beim Bezahlen mit dem Schein zumindest in Kauf genommen wird, dass es sich um Falschgeld handeln könnte. Straflos bleibt, wer Falschgeld aus Versehen in Verkehr bringt.
Doch wie sieht es mit dem zivilrechtlichen Geschäft, also dem mit Falschgeld bezahlten Kaufvertrag aus? Die Übergabe von Falschgeld stellt keine Erfüllung des Kaufvertrags dar, da Falschgeld kein gültiges Zahlungsmittel ist. Die Folge ist, dass der Käufer den Kaufpreis erneut zahlen muss.
Somit hat das Bezahlen mit Falschgeld mehrere negative Konsequenzen für den Käufer. Denn selbst wenn das Falschgeld nicht vorsätzlich in Verkehr gebracht wurde und daher keine strafrechtlichen Sanktionen drohen, wird das Geld ersatzlos eingezogen. Es kommt zu einer doppelten Belastung mit dem Kaufpreis. Da der Fälscher in der Regel nicht ermittelt werden kann, kann sich der Käufer auch nirgends schadlos halten – er bekommt also keinen Ersatz für den gefälschten Schein.
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Darf das Zahlungsmittel frei gewählt werden?
Manch einer bezahlt alles in bar, andere bevorzugen die Bezahlung mit der EC-Karte oder sogar dem Handy. Teilweise werden jedoch bestimmte Zahlungsarten vom Verkäufer ausgeschlossen. Ist das erlaubt?
Besteht ein Bargeld-Annahmezwang?
Euro-Münzen und Euro-Scheine sind als gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland anerkannt. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Annahmepflicht für jedermann besteht. Allerdings gilt eine Einschränkung bei Münzen. Diese müssen nur bis zu einem Betrag von 200 € oder einer Menge von 50 Münzen angenommen werden. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn zwischen den Parteien die Bezahlung mit Bargeld vertraglich ausgeschlossen wurde. Allerdings muss der Kunde auf einen solchen vertraglichen Ausschluss hingewiesen werden.
Der Annahmezwang gilt auch für Behörden und öffentliche Stellen. Zwei Bürger aus Hessen wollten ihren Rundfunkbeitrag in bar bezahlen und gingen mit dem Streit bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser urteilte, dass auch Behörden Bargeld annehmen müssten, die Mitgliedstaaten jedoch Einschränkungen erlassen könnten (Urteile vom 26. Januar 2021, Rechtssachen C-422/19 und C-423/19). Daraufhin wurde vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nur dann in bar gezahlt werden dürfe, wenn dies keine unangemessenen Kosten verursache. Allerdings sei eine Ausnahme für Härtefälle erforderlich. Wenn die betroffene Person also zum Beispiel kein Konto hat, müssen die Behörden jeden Betrag in bar annehmen. (Urteil vom 27.04.2022 - BVerwG 6 C 2.21)
Ist es zulässig, wenn Kartenzahlung erst ab einem bestimmten Betrag akzeptiert wird?
Für Verkäufer ist es mit Zusatzkosten und Aufwand verbunden, wenn ihre Kunden die Ware bargeldlos bezahlen wollen. Zwar beträgt die Gebühr an den Terminalbetreiber nur 0,2 % des Kaufpreises, dennoch ist es den Verkäufern erlaubt, Kartenzahlung gar nicht oder erst ab einem bestimmten Betrag zu akzeptieren. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, sofort Bargeld zu beschaffen. Der Verkäufer muss sich nicht auf eine Zahlung per Rechnung einlassen.
Jedoch ist nicht mehr rechtens, dass die Verkäufer Gebühren von ihren Kunden verlangen, um die Mehrkosten der Kartenzahlung zu decken. Diese Praxis ist seit dem 13.01.2018 verboten. Das Verbot gilt allerdings nur für gängige Zahlungsmittel wie Überweisungen, Lastschriften, Giro-, VISA- oder Mastercard. Es gilt nicht für weniger gängige Kreditkarten wie beispielsweise American Express und Diners. Kunden können dagegen verstoßende Händler online an die Wettbewerbszentrale melden.
Ist der Verkäufer verpflichtet, eine Rechnung oder Quittung auszustellen?
Nein. Bei Barkäufen muss der Verkäufer keine Rechnung ausstellen. Das folgt bereits daraus, dass eine Rechnung Positionen auflistet, die noch zur Bezahlung ausstehen. Beim Barkauf wird, wie oben bereits beschrieben, die Ware aber direkt in bar bezahlt.
Eine Quittung hingegen muss der Verkäufer, zumindest auf Verlangen des Käufers, ausstellen. Der Käufer hat darauf einen Anspruch gem. § 368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Quittung dient dazu, den Erhalt des Gelds zu bestätigen. Zudem sind Quittungen bei Barkäufen der einzige gültige Zahlungsnachweis gegenüber dem Finanzamt. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt ab Beträgen von 250 € zur Zahlungsbestätigung zwingend eine Quittung fordert.
Dürfen große Investitionen durch einen Barkauf abgewickelt werden?
Bargeld als Zahlungsmittel steht seit einiger Zeit zur Debatte. Insbesondere, da bei Zahlungen mit großen Mengen an Bargeld das Geldwäscherisiko steigt. Daher wurden neue Regelungen zur Geldwäscheprävention erlassen.
Gibt es eine Bargeld-Obergrenze in Deutschland? Was gilt in anderen Ländern?
In Deutschland gibt es keine direkte Obergrenze für Barzahlungen. Allerdings besteht bei Käufen im Wert von über 10.000 € eine Ausweispflicht. Das heißt, der Käufer muss seinen Ausweis vorlegen und der Verkäufer muss die persönlichen Angaben erfassen und aufbewahren. Strengere Regeln gelten beim Kauf von Edelmetallen. Dort gilt die Ausweispflicht bereits ab einer Summe von 2000 €.
Seit dem 09.08.2021 gilt zudem eine Nachweispflicht gegenüber der Bank bei Bargeld-Einzahlungen ab 10.000 €. Erforderlich sind dazu Belege wie Kontoauszüge und Barauszahlungsquittungen, die die Herkunft des Gelds bestätigen.
In anderen Ländern Europas ist eine Obergrenze für Bargeld üblich. So sind beispielsweise in Frankreich und Spanien nur Zahlungen bis 1000 € in bar möglich – außer bei Zahlungen zwischen Privatpersonen.
Auch beim Reisen gelten ab 10.000 € Sonderregeln. Innerhalb der EU muss das Einführen des Gelds den Zollbeamten nur mündlich angezeigt werden. Bei Reisen in Nicht-EU-Staaten wird eine schriftliche Anmeldung beim Zoll erforderlich.
Der Autokauf als Barkauf
Sein neues Auto bar zu bezahlen, bringt durchaus Vorteile mit sich. So kann es oft dazu führen, dass man einen Rabatt auf den Kaufpreis bekommt. Zudem, und das ist eigentlich viel wichtiger, wird man sofort Eigentümer des Wagens.
Allerdings ist bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen und einem Preis des Autos im fünfstelligen Bereich die Pflicht zum Herkunftsnachweis des Gelds zu beachten. Das heißt, der Verkäufer muss bei einer Bankeinzahlung nachweisen, woher das Geld stammt. Damit sollen Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung bekämpft werden. Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reichen jedoch Verkaufs- oder Rechnungsbelege, also auch ein offizieller Autokaufvertrag, als Nachweis aus.
Der Immobilienkauf als Barkauf
Die Barzahlung bei Immobilientransaktionen ist seit dem 19.12.2022 durch das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (BGBl. 2022 I 2606, SDG II) verboten. Auch das Bezahlen von Immobilien mit Rohstoffen oder Kryptowährungen ist erfasst. Das Barzahlungsverbot gilt für alle Käufe inländischer Immobilien, die nach dem 01.04.2023 getätigt werden. Dabei muss es sich nicht um den vollständigen Erwerb einer Immobilie handeln. Auch der Anteilserwerb an Gesellschaften, zu deren Vermögen eine inländische Immobilie gehört, zählt dazu.
Hintergrund der neuen Regelung ist die Geldwäscheprävention. Zudem soll durch das Verbot im Immobilienbereich mehr Transparenz geschaffen werden.
Mit Bargeld bezahlen: Vorteile und Nachteile
Vorteile
- Der Verkäufer erhält sofort die Summe. Dadurch können Mahnungen oder gerichtliche Streitereien vermieden werden.
- Das Zahlen in bar hilft, einer Verschuldung vorzubeugen, da man seine Ausgaben leichter im Blick behält.
- Durch Barzahlung wird das Risiko vermieden, Opfer von digitalem Datenklau zu werden.
- Auch Menschen, die kein Bankkonto besitzen wie z. B. Kinder, können am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Nachteile
- Die Gefahr der Fälschung von Geldscheinen ist gegeben.
- Bargeldlose Bezahlmöglichkeiten sind hygienischer, da sich auf Geldscheinen viele Bakterien ansammeln können.
- Das Bezahlen in bar ist oft langsamer als bargeldloses Bezahlen, z. B. wegen der Suche nach Kleingeld bzw. dem Herauszählen des Wechselgelds.
- Bargeld ist bei Diebstahl in der Regel unwiederbringlich weg, Karten können hingegen meist sehr schnell gesperrt werden.
- Bei Auslandsreisen wird Geldwechsel teilweise erforderlich.
Wie lange gibt es Bargeld noch?
Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat sich für weitere Begrenzungen der Barzahlung ausgesprochen. Ebenso hat die EU Pläne, die Obergrenze EU-weit einheitlich zu regeln. Demnach hat die EU-Kommission eine Obergrenze von 10.000 € vorgeschlagen, die von den Mitgliedsstaaten im Rat der EU schon gebilligt wurde. Aufgrund interner Differenzen der Bundesregierung zu diesem Thema hat sich Deutschland bei der Abstimmung enthalten. Das Europäische Parlament geht sogar noch weiter und fordert, die Obergrenze auf 7000 € zu senken. Die Verhandlungen mit den Mitgliedsstaaten und der Kommission stehen noch aus.
In Schweden wird angestrebt, bis 2030 das Bargeld komplett abzuschaffen. Dort kommt es schon jetzt vor, dass in manchen Läden und Restaurants Barzahlungen nicht mehr angenommen werden. Zudem gibt es bereits einige Bankfilialen, die mangels Nachfrage kein Bargeld mehr ausgeben.
Die momentanen Entwicklungen in Deutschland und der EU deuten darauf hin, dass die Relevanz von Bargeld in den nächsten Jahren weiter zurückgeht. Nicht zuletzt, weil dies von der Politik angestrebt wird. Dennoch scheint ein kompletter Verzicht auf Bargeld in Deutschland, anders als in Schweden, nicht unmittelbar bevorzustehen. Dafür ist den Deutschen das Bargeld (noch) zu wichtig.
(PBI)
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