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Beantragung von Elternzeit: unbedingt Formalien beachten

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Die Inanspruchnahme von Elternzeit bringt mehrere Ansprüche und Vorteile mit sich, u.a. den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ergebenden Sonderkündigungsschutz während der Dauer der Elternzeit.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nunmehr anhand eines aktuellen Falls entscheiden, ob ein Antrag auf Gewährung von Elternzeit auch dann formwirksam im Sinne des § 16 Abs. 1 BEEG gestellt ist, wenn die Beantragung der Elternzeit per E-Mail erfolgte.

Anlass war die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin während deren Elternzeit gekündigt hat. Die Frau berief sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit und hielt die Kündigung für unwirksam.

Vor dem Arbeitsgericht sowie vor dem Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz erhielt sie hierbei Recht. Auf die Revision des Arbeitgebers hin hat das BAG diese Urteile jedoch aufgehoben – es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung rechtswirksam war, da die Arbeitnehmerin sich nicht auf den Elternzeit bedingten Sonderkündigungsschutz berufen könne.

Die Beantragung der Elternzeit per E-Mail erfülle nämlich nicht die Schriftform gemäß § 16 Abs. 1 BEEG.

Das BAG stellte insoweit klar, dass es hier bei der Frage, was unter „Schriftform“ zu verstehen ist, den strengen Maßstab des § 126 Abs. 1 BGB anlege. Es müsse daher ein Schriftstück, welches von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin eigenhändig unterzeichnet ist, im Original beim Arbeitgeber eingehen. Eine Übermittlung auf anderem Wege, beispielsweise per E-Mail, Telefax oder in anderer Weise genüge hierzu nicht.

Dies sollte bei der Beantragung von Elternzeit unbedingt beachtet werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

BAG, Urteil vom 10.05.2016, Aktenzeichen 9 AZR 145/15

Autor: Rechtsanwalt Martin Klein, Anwaltskanzlei Klein, Ansbach

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