Wenn Bauen teurer wird: Preisanpassungsklausel
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In den vergangenen Jahren, insbesondere aufgrund der Folgen der Coronapandemie und auch entsprechender Rohstoffengpässe, verursacht teilweise durch den Ukraine-Krieg sind Baufirmen verstärkt dazu übergegangen, beim Abschluss von Bauverträgen sogenannte Preisanpassungsklauseln in ihre Verträge mit aufzunehmen.
Bauwillige haben vielfach letztlich keine andere Möglichkeit, als Bauverträge mit derartigen Preisanpassungsklauseln zu akzeptieren.
Dies kann zu erheblichen Mehrkosten je nach Preissteigerungen im Rohstoff- und Materialbereich führen.
Bei der sich dann schließlich ergebenden konkreten Abrechnung des Bauvorhabens ist es bereits vielfach zu Streitigkeiten und auch zu einer Vielzahl von Prozessverfahren bereits gekommen.
Die meisten Gerichte haben bislang die entsprechenden Preisanpassungsklauseln für zulässig erachtet und den betreffenden Baufirmen die Mehrvergütungsansprüche größtenteils zugesprochen.
Ein nunmehr rechtskräftig gewordenes Urteil eines Oberlandesgerichts, nämlich des OLG Zweibrücken, stärkt nunmehr den betroffenen Bauherren den Rücken:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung klargestellt, dass derartige unbegrenzte Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.
Dies gilt für alle Preisanpassungsklauseln, die ohne jede Begrenzung, sei es prozentual oder eine betragsmäßige Obergrenze, eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit für die Baufirma eröffnen.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf eine Vielzahl von Bauvorhaben sowie derzeit noch anhängige Rechtsstreitigkeiten über entsprechende Mehrkosten und Preisgleitklauseln.
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 15.02.2024 (Beschluss OLG Zweibrücken v. 13.07.2023, AZ 5 U 188/22
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