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Entschädigungsanspruch nach AGG bei Kündigung ohne vorherige Beteiligung des Integrationsamtes

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Der Umgang von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderten beschäftigt häufiger die Arbeitsgerichte, so zuletzt auch das Bundesarbeitsgericht in einer maßgeblichen, am 02.06.2022 veröffentlichten Entscheidung.

Im vorliegenden Fall ging es um einen schwerbehinderten Hausmeister, der bei einer Stadt beschäftigt war.

Der von der Kündigung betroffene Hausmeister hatte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht, da er der Auffassung war, aufgrund seiner gesundheitlichen Gegebenheiten sei offenkundig, dass er schwerbehindert sei. Die Entscheidung über eine Schwerbehinderung sei behördlich zwar noch nicht getroffen, für den Arbeitgeber sei jedoch die Schwerbehinderung ohne weiteres erkennbar.

Nachdem der Arbeitgeber die Kündigung ohne vorherige Beteiligung des Integrationsamtes ausgesprochen habe, sei dies eine diskriminierende Maßnahme und eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung.

Das BAG lehnte zwar die konkrete Klage ab, da es der Auffassung war, dass es allein aufgrund der offenkundig erkennbaren Schwerbehinderung noch nicht automatisch eine diskriminierende Maßnahme sei, ohne Beteiligung des Integrationsamtes zu kündigen, zugleich wies das BAG jedoch darauf hin, dass durchaus im Einzelfall bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne vorherige Beteiligung des Integrationsamtes eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG vorliegen könne, was wiederum zu einem Entschädigungsanspruch im Einzelfall führen kann.


Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022, AZ 8 AZR 191/21

Foto(s): Christian Eiber, Artwork GmbH

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