Unzulässige Preisanpassungsklausel im Bauvertrag

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine AGB-Klausel im Bauvertrag, die dem Unternehmer eine unbegrenzte einseitige Anpassung einer ursprünglich als Festpreis vereinbarten Vergütung ermöglicht, ist unwirksam.

 

Das entschied das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 13.07.2023 (Az.: 5 U 188/22). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauunternehmer eine AGB-Klausel in seinem Bauvertragsmuster eingebaut, nach der die Preisbindung bzw. Festpreisvereinbarung nach einem Jahr entfallen soll, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen wird ("Preisanpassungsklausel"). Den Vertrag schloss er in dieser Form mit einem Ehepaar, welches ihn mit der Errichtung eines neuen Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis von 300.000 € beauftragte. Als der Bauunternehmer 6 Monate nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten beginnen wollte, machte er - unter Verweis auf die Preisanpassungsklausel - eine Preiserhöhung von 50.000 € wegen unvorhersehbarer Preissteigerungen beim Baumaterial geltend. 


Das OLG Zweibrücken entschied, dass diese Preissteigerung zu Unrecht erfolgte. Die AGB-Klausel benachteilige die Eheleute als Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam. Der Klausel ist nämlich nicht zu entnehmen, mit welchen Preissteigerungen zu rechnen ist. Gerade Besteller eines Neubaus seien auf eine diesbezügliche Aufklärung bei Vertragsabschluss aber in besonderem Maße angewiesen. Denn häufig ist die ganze Finanzierung des Eigenheims auf den Festpreis ausgerichtet, so dass schon geringfügige Änderungen die Kunden an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen können. Der Unternehmer habe die Vertragserfüllung zum ursprünglichen Festpreis auch nicht deshalb verweigern dürfen, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen geändert habe (§ 313 BGB). Denn das Unternehmen habe bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, sich mit einer Bestimmung gegen dieses Risiko abzusichern, die auch den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung getragen hätte. 


Will sich der Bauunternehmer gegen das Risiko von Materialpreissteigerungen absichern, muss er nach Auffassung des Gerichts also eine eine Preisgleitklausel vereinbaren. 

Foto(s): @photobyphotoboy

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jasmina Hamdi

Beiträge zum Thema