Bedeutung von Detail-Vorgaben in Global-Pauschalverträgen
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Grundsätzlich gilt, dass bei Pauschalverträgen der vereinbarte Werklohn verbindlich ist. Auch wenn der Bauunternehmer weitere ursprünglich nicht kalkulierte Leistungen erbringen muss, bleibt die Vergütung unverändert. Allerdings hat der BGH jetzt entschieden, dass detaillierte Angaben in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers zur Geschäftsgrundlage des Vertrages werden können. Kommt es dann zu erheblichen Mehrleistungen, kann dem Bauunternehmer ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Abs. 7 VOB zustehen.
Im konkreten Fall hatte der öffentliche Auftraggeber in seiner funktionalen Ausschreibung für den Abriss einer Klinik die Stärke des Estrichs in den einzelnen Geschossen mit 3 cm angegeben. Der Bauunternehmer hatte sich auf der Grundlage dieses Leistungsverzeichnisses verpflichtet, den Abriss zu einem Pauschalpreis durchzuführen.
Später stellte sich heraus, dass der abzureißende Estrich etwa doppelt so stark war, was Mehraufwendungen von mehr als 100.000,00 € erforderte. Der Auftraggeber berief sich auf den vereinbarten Festpreis und lehnte die Verhandlungen über den geforderten Nachtrag ab. Daraufhin stellte der Bauunternehmer die Arbeiten ein und forderte zusätzliche Vergütung für das erhöhte Abbruchvolumen. Das Kammergericht wies die Klage ab, da der vereinbarte Pauschalpreis verbindlich sei.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Es sei zwar zutreffend, dass der vereinbarte Pauschalpreis verbindlich sei, denn die Angabe der Estrichstärke habe nicht der Beschreibung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung gedient.
Allerdings könnten die vom Auftraggeber in einem Leistungsverzeichnis eines Pauschalvertrages angegebenen Mengen Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Auftraggeber durch die Leistungsbeschreibung eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage habe geben wollen.
Bei falschen Angaben steht dem Bauunternehmer ein Ausgleichsanspruch zu, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Pauschalsumme dazu führt, dass der Auftragnehmer statt mit Gewinn zu arbeiten, Verluste erleidet. (BGH, Urteil vom 30.06.2001, VII ZR 13/10).
Praxistipp für den Bauunternehmer: Grundsätzlich sollte der Bauunternehmer bei Abschluss eines Pauschalvertrages beachten, dass mit dem vereinbarten Festpreis alle Leistungen abgegolten sind. Sollen einzelne Leistungen nicht von dem Pauschalpreis umfasst sein, muss dies gesondert vereinbart werden.
Praxistipp für den Auftraggeber: Vor einer Kündigung des Bauvertrages sollte der Auftraggeber alle Möglichkeiten ausschöpfen, zu einer Verhandlungslösung zu kommen. Verletzt er seine Pflicht, über Meinungsunterschiede zu verhandeln und kündigt den Vertrag vorzeitig fristlos, ist dies eine erhebliche Vertragsverletzung, die den Bauunternehmer wiederum zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages mit weitreichenden Konsequenzen berechtigt.
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