Bei Asthmapatienten ist über ein spezifisch erhöhtes Operationsrisiko aufzuklären.

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Das Landgericht Berlin hat in einem arzthaftungsrechtlichen Verfahren entschieden, dass die Aufklärung über Operationsrisiken bei einer Hernienoperation unzureichend war. Die 62 - jährige Klägerin litt unter Asthma. Sie unterzog sich wegen einer außerdem bestehenden Hiatushernie einer Bauchoperation. Postoperativ kam es nach der Operation der Bauchwandhernie mit Netzeinlage zu einem Ausriss des Netzes und einer Darmabschnürung mit weiteren schweren Folgen. Der gerichtlich bestellte Gutachter konnte zwar keinen Behandlungsfehler anhand der Patientenunterlagen feststellen, bestätigte aber, dass bei der Klägerin ein spezifisch erhöhtes Risiko für postoperative Komplikationen bestand. Wegen des Asthmas war ein verstärkter Hustenreiz nahe liegend, durch den sich die Gefahr eines Netzausrisses vergrößerte. Wegen der besonders schweren Folgen, die sich aus einem Ausriss ergeben können, hätten die behandelnden Ärzte die Klägerin hierüber ins Bild setzen müssen, befand das Landgericht Berlin (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18.12.2007, Az.: 13 O 429/04). Das Gericht verurteilte den Krankenhausträger in einem Grundteil- und Schlussteilurteil zum Schadenersatz. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Kammergericht Berlin wurde durch Vergleich erledigt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Friedrichstr. 90, 10117 Berlin, www.kanzlei-general.de, Mitglied der ARGE Medizinrecht im DAV


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