Teilwiderspruchsbescheide amtsangemessene Alimentation Hamburg, Verjährung droht!

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Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg versendet derzeit Teilwiderspruchsbescheide zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 16.04.2021, mit denen die Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation (1) teilweise nicht beschieden, (2) teilweise abgelehnt und (3) teilweise getrennt und die weitere Bearbeitung ausgesetzt wird. Im Weiteren beschäftigen wir uns mit der Frage, welche Wirkungen die Aussetzung hat und klären über die sich hieran anschließende Frage auf, wie man sich in der Situation am besten als Betroffener verhält.

Teilwiderspruchsbescheid mit drei Regelungen

Das Landespersonalamt trifft in den Bescheiden im Wesentlichen drei Regelungen:   

  1. Soweit der Widerspruch die Jahre 2011 und 2012 betrifft, wird durch den Bescheid keine Entscheidung getroffen worden.
  2. Soweit der Widerspruch die Ansprüche ab 2020 ff. betrifft, wird der Anspruch abgelehnt.
  3. Soweit der Widerspruch die Jahre 2013 – 2019 betrifft, wird das Verfahren getrennt und die Bearbeitung ausgesetzt.

Die Bescheide enthalten ferner eine Rechtsmittelbelehrung, aber keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Welche Folgen hat der Teilabhilfebescheid für die Betroffenen?

Sofern der Bescheid nicht mit einer Klage angegriffen wird, ändert sich (1) für die Ansprüche 2011 und 2012 nichts, denn hierüber wird keine Regelung getroffen, (2) hinsichtlich der abgelehnten Ansprüche für die Jahre 2020 ff. tritt Präklusion ein, d.h. diese Ansprüche können künftig nicht weiterverfolgt werden und (3) hinsichtlich der ausgesetzten Ansprüche für 2013 – 2019 stellt sich das Problem der Verjährung. Nach unserer Rechtsauffassung stellt sich die Aussetzung als Unterfall der Anordnung des Ruhens des Verfahrens dar. Die heute maßgebliche Norm des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Verjährungshemmung mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Stillstand des Verfahrens wegfällt. Dies bedeutet, dass ab sechs Monaten die Verjährung wieder zu laufen beginnt. Hierbei gilt: Das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens kann ein den Betroffenen zurechenbarer Stillstand des Verfahrens sein, der zur Beendigung der Verjährungshemmung führt. Denn die Widerspruchsbehörde ist zur Aussetzung eines Widerspruchsverfahrens ohne die Zustimmung des Widerspruchsführers mit Blick auf eine ausstehende Entscheidung in einem anderen Verfahren jedenfalls dann nicht befugt, wenn diese Entscheidung - wie hier - nicht alsbald zu erwarten steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10). In diesem Fall würde bei einem Stillstand die Verjährung nach sechs Monaten wieder zu laufen beginnen.

Fazit

Unserer Auffassung nach ist die Teilung und Aussetzung der Ansprüche in den Bescheiden gegen den Willen der Betroffenen unzulässig. Wir raten daher, gegen die Teilwiderspruchsbescheide einheitlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zu erheben, um zum einen die Verjährung der Ansprüche 2013 – 2019 zu unterbrechen und zum anderen die Ansprüche ab 2020 ff. zu sichern. Hinsichtlich der Ansprüche für 2011 und 2012 raten wir, diese ebenfalls klarstellend in die einheitliche Klage im Wege eines Feststellungsantrages einzubeziehen, um auch hier die Verjährung zu unterbrechen. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).


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