VG Hamburg: Besoldung auch für 2020 und 2021 verfassungswidrig: Widerspruch allein reicht nicht aus!

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Beschlüssen vom 07.05.2024 hat das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt, dass auch die Beamtenbesoldung 2020 und 2021 der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 (Az. 20 B 4571/21), A 9 (Az. 20 B 14/21), A 12 (Az. 20 B 6288/21) und A 15 (Az. 20 B 223/21) und die Richterbesoldung der Besoldungsgruppe R 1 (Az. 20 B 2157/21) verfassungswidrig ist, weil diese nicht den erforderlichen Mindestabstand zur staatlichen Grundsicherung wahrt.

Zum Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in fünf Musterverfahren die Frage der Verfassungswidrigkeit der Besoldung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da es selbst keine endgültige Entscheidung treffen kann. Die Frage der verfassungswidrigen Besoldung in Hamburg ist bereits seit mehr als 13 Jahren Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Insgesamt sind etwa 8.000 Klagen anhängig.

Die Entscheidungen des Hamburger Verwaltungsgerichts und ihre Folgen:

Nach dieser Entscheidung dürften erhebliche Nachzahlungsansprüche bestehen. Der Senat hat insoweit eine Angleichungszulage von insgesamt 230 Millionen Euro angeboten, um die Besoldung zu verbessern. Diese Zulage soll 2021 bis 2025 gezahlt werden. Wir halten die Ausgleichszulage ebenso wie die Gewerkschaften für unzureichend, weil der Senat von einer Bemessungsgrundlage ausgeht, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht.

Fazit:

Die Besoldung 2020 und 2021 ist nach Auffassung des Hamburger Verwaltungsgerichts verfassungswidrig. Ein einfacher Widerspruch genügt nicht, weil die Freie und Hansestadt Hamburg nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hier ist die Norm des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zu beachten, die auch im Falle eines Widerspruchsverfahrens voraussetzt, dass der Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhebt. Wir empfehlen daher bei einem Stillstand des Verfahrens die Klagerhebung noch innerhalb der regulären Verjährungsfrist, die für die Ansprüche aus 2021 mit dem 31.12.2024 endet.

Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

Foto(s): RA Jan General

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan General

Beiträge zum Thema