Berliner Testament und Pflichtteil

  • 2 Minuten Lesezeit

Berliner Testament und Pflichtteil

Der übliche einfache Text eines so genannten Berliner Testamentes (nur für Eheleute, § 2269 BGB) ist bekannt. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als alleinige Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der gesamte Nachlass an ihren Sohn/ihre Tochter/ihre Kinder fallen soll.

Das ist eine schöne Regelung für glückliche Familien. Was soll aber gelten, wenn die Kinder nicht „mitspielen“? Diese können zum Beispiel auf ihrem Pflichtteil nach dem Ableben des Vaters bestehen und müssen nicht warten, bis eines Tages die (vielleicht bzw. hoffentlich lebenslustige) Mutter verstirbt. Diese könnte ja durchaus den Nachlass des Mannes aufbrauchen und auch ihr eigenes eventuell vorhandenes Vermögen für sich ausgeben, so dass am Ende gar nichts übrigbleibt.

Es hilft auch nicht die berüchtigte Pflichtteilsstrafklausel, dass nämlich derjenige am Ende nichts mehr erben soll, der zuvor seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, zumal ihm ja auch der weitere Pflichtteil nach dem zweiten Erbfall nicht genommen werden kann.

Viele kluge Erbrechtler haben sich dazu in den vergangenen Jahrzehnten Gedanken gemacht, so schon ein Herr Jastrow 1904 in der Deutschen Notarzeitschrift (so genannte Jastrow´sche Klausel):

„Für den Fall, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht, erhalten die übrigen Abkömmlinge, die ihren Pflichtteil nicht ausüben, in Höhe dieses Pflichtteilsbetrages ein Geldvermächtnis in dieser Höhe für den zweiten Sterbefall“.

Dies ist aber mit rechtlichen, tatsächlichen und auch steuerlichen Problemen verbunden, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden kann.

Die Frage bleibt weiterhin, wie kann man erreichen, dass einige der Abkömmlinge ihren Pflichtteil nicht geltend machen? Komplizierte Möglichkeiten zu einer teilweisen Vor- und Nacherbschaft und Bedingungsklauseln werden vorgeschlagen, um einen ausreichenden finanziellen Anreiz zu schaffen, auf den Pflichtteil zu verzichten. Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierungen. Hierzu muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden.

Dr. Fischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Leipzig, 31. Januar 2018


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Fischer

Beiträge zum Thema