Berufsunfähigkeit bei unzumutbarer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 11.07.2012, Aktenzeichen IV ZR 5/11, entschieden, dass eine Berufsunfähigkeit (BU) nicht nur dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit in der Lage ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung eine Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lässt.
Damit ist vor allen Dingen gemeint, dass sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der eigenen Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig darstellt.
Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit besteht auch dann, wenn zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber in Folge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen.
In dem zu beurteilenden Fall war insbesondere für die Prüfung der Unzumutbarkeit von Bedeutung, mit welchen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Unfall befürchtet werden muss, bei dem sich das eingenommene Medikament auswirkt.
Hier war die Gefahr innerer Blutungen nach einem möglichen Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst wegen Marcumar-Einnahme zu beurteilen.
Der BGH hat hierzu auch erörtert, dass die Marcumar-Einnahme mit keiner konkret erhöhten Gefahr verbunden ist, die gegenüber den sonstigen Gefahren des täglichen Lebens droht. Die Allgemeine Erwägung, auf Baustellen gäbe es schon nach der Lebenserfahrung mehr Stolperfallen als etwa im Haushalt, reicht für eine entsprechende gefahrenerhöhende Annahme nicht aus. Hier hätte der Versicherungsnehmer konkreter vortragen müssen, um den Prozess zu gewinnen.
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