Berufung einlegen: Ein Leitfaden
- 4 Minuten Lesezeit
Sie haben einen Gerichtsprozess verloren und empfinden die Entscheidung als ungerecht? Die Berufung kann Ihnen dann einen Weg bieten, diese Entscheidung noch einmal von einem anderen Gericht überprüfen zu lassen, und eröffnet somit die Chance auf ein anderslautendes Urteil.
Allerdings kann nicht immer Berufung eingelegt werden. Im Folgenden erfahren Sie, wann die Berufung möglich ist und welche Anforderungen zu erfüllen sind.
Was ist eine Berufung?
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile. Das bedeutet: Ist eine Partei des Rechtsstreits mit dem Urteil des Richters nicht einverstanden, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Das Verfahren wird dann an das nächsthöhere Gericht – das Berufungsgericht – abgegeben und dort vor einem anderen Richter erneut verhandelt.
Warum gibt es die Berufung?
Die Berufung dient dazu, Fehler des Gerichts zu beseitigen. Sie gibt dem Bürger ein Mittel an die Hand, gegen ihn ergangene Urteile überprüfen zu lassen.
Berufung in den verschiedenen Rechtsgebieten
Sowohl im Straf- und Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht wird die Möglichkeit der Berufung vom Gesetzgeber vorgesehen.
Berufung im Strafverfahren
Im Strafverfahren ist die Berufung das in der Regel gegen Urteile der Amtsgerichte zulässige Rechtsmittel, das zu einer Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts führt. Dort findet daraufhin eine Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht statt.
Wurde vom Angeklagten Berufung eingelegt, gilt das Verbot der sogenannten „reformatio in peius“ (Verschlechterung), vgl. § 331 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Es besagt, dass das vom Angeklagten angefochtene Urteil durch die Berufung nicht zu seinem Nachteil geändert werden darf.
Berufung im Zivilverfahren
Im Verfahren vor den Zivilgerichten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands über 600 € liegt oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung zugelassen hat, vgl. § 511 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu, wenn:
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert
und
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Wird in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt, ist in der Regel das Landgericht das Berufungsgericht. Wird in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt, ist das Oberlandesgericht das Berufungsgericht. Im Berufungsverfahren vor den Zivilgerichten besteht daher Anwaltszwang.
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Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Voraussetzung dabei ist, dass die Berufung vom Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Dies ist gemäß § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Fall, wenn:
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
Prüfungsumfang bei der Berufung
Bei der Berufung handelt es sich um eine weitere – sog. zweite – Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit noch mal vollständig verhandelt und überprüft. Es ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an das Urteil der Vorinstanz gebunden.
Unterschied von Berufung und Revision
Im Unterschied zur Berufung handelt es sich bei der Revision nicht um eine weitere Tatsacheninstanz. Bei der Revision wird der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt als richtig zugrunde gelegt und nur auf Rechtsfehler überprüft. Anders als in der Berufung können in der Revision daher keine weiteren Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen werden.
Wie ist Berufung einzulegen?
Wurde ein Urteil erlassen, haben die Parteien gegebenenfalls die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Dabei müssen einige Anforderungen eingehalten werden. Beispielsweise muss die Berufungsschrift bestimmte Angaben enthalten, innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Gericht eingegangen sein und von einem Anwalt unterschrieben werden.
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Vorgehen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts kann mit der Revision vorgegangen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass durch die Revision nur das Vorliegen einer Rechtsverletzung überprüft werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Gesetze nicht richtig angewendet wurden.
Das Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort herrscht Anwaltszwang, das heißt, man kann dort nicht ohne Anwalt verhandeln, sondern muss von einem beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten werden. Eine Liste der beim BGH zugelassenen Anwälte finden Sie auf der Seite der Rechtsanwaltskammer beim BGH.
Voraussetzung der Revision ist, dass sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Wurde sie nicht zugelassen, kann man versuchen durch eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen, dass der BGH die Revision zulässt.
Folgen der Berufung
Die Berufung hat, wie alle Rechtsmittel, den Devolutiv- und den Suspensiveffekt zur Folge. Durch den Devolutiveffekt wird das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass noch keine Rechtskraft des Urteils eintritt.
Fragen und Antworten zur Berufung
Warum legt man Berufung ein?
Berufung legt man dann ein, wenn man mit dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zufrieden ist und sich erhofft, dass ein zweites Gericht zu einer positiveren Entscheidung für einen kommt.
Wer kann Berufung einlegen?
Im Berufungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Die Parteien müssen sich also von einem Anwalt vertreten lassen.
Wann kann man Berufung einlegen?
Berufung kann man dann einlegen, wenn man mit einem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist und die Voraussetzungen der Berufung vorliegen. Im Zivilverfahren beispielsweise muss der Wert des Beschwerdegegenstands über 600 € liegen oder das Gericht der ersten Instanz muss die Berufung zugelassen haben, vgl. § 511 Abs. 2 ZPO.
Bei welchem Gericht kann man Berufung einlegen?
Die Berufung wird beim Berufungsgericht eingelegt. Das ist das Gericht der nächsthöheren Instanz. Zum Beispiel ist in erstinstanzlichen Zivilverfahren vor dem Amtsgericht das Landgericht und vor dem Landgericht das Oberlandesgericht das zuständige Berufungsgericht.
Wie kann man Berufung einlegen?
Um Berufung einzulegen, muss man bestimmte Formalia einhalten. Insbesondere muss die Berufungsschrift innerhalb einer bestimmten Frist und mit einem bestimmten Inhalt beim Berufungsgericht eingehen und von einem Anwalt unterschrieben sein.
Kann man gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vorgehen?
Wurde die Revision zugelassen, dann kann mit ihr gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vorgegangen werden. Revisionsgericht ist der BGH. Dort muss man von einem beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten werden.
(PBI)
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