Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG und NpSG)
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Wenn Sie Beschuldigter etwa wegen des Besitzes, Anbaus, Herstellens, Erwerbs oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder sogenannten „neuen psychoaktiven Stoffen“ sind, zählt jedes Wort. So kann bereits eine unvorsichtige Aussage gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder verdeckten Ermittlern zur massiven Erhöhung der Mindeststrafe führen, wenn z.B. aus dem Besitz von Betäubungsmitteln eine Weitergabe oder Einfuhr wird, oder beim einfachen Handeltreiben Anhaltspunkte für eine Gewerbsmäßigkeit oder Mitgliedschaft in einer Bande gegeben werden. Dies wird von Betroffenen häufig unterschätzt und für Nicbetäuht-Juristen ist der Dschungel aus verschiedenen Vorschriften und Tatbeständen kaum zu verstehen.
Das gleiche gilt für Bestellungen von Drogen aus dem Darknet von Plattformen wie jüngst etwa "Monopoly Market" oder sonstigen Anbietern. Hier konnten in der Vergangenheit bereits gute Erfolge durch die Einstellung von Strafverfahren gegen Kunden erzielt werden.
Neben einer Bestrafung steht oftmals auch der Einzug des Führerscheins und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB im Raum. Auch besteht die Möglichkeit eines Berufsausübungsverbotes, wie etwa in § 25 JArbSchG.
Daher ist es wichtig, bereits frühzeitig einen Anwalt zu Rate zu ziehen und gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft in keinem Fall Angabe zur Sache zu machen. Als Beschuldigter im Strafverfahren müssen Sie sich niemals selbst belasten. Sie können daher zu jedem Zeitpunkt die Aussage verweigern und einen Anwalt zu konsultieren.
Zwischen verschiedenen Betäubungsmitteln unterscheide ich dabei nicht. Von Amphetaminen über Cannabis, Haschisch, Heroin, Kokain, LSD, MDMA, bis zu Crack, unterstütze ich in allen betäubungsmittelrechtlichen Problemen. Auch bei Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem "Neue psychoaktive Substanzen Gesetz" (NpSG) biete ich meine Unterstützung an. Hier sind aktuell vor allem Verfahren rund um LSD-Derivate wie etwa 1P-LSD, 1D-LSD oder 1-cP-LSD von Bedeutung.
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