Betriebsunterbrechungs- und Betriebsausfallversicherungen in der Corona-Krise
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Zahlreiche Betriebe mussten bzw. sind aufgrund behördlicher Anordnungen in ihrer Betriebsausübung stark eingeschränkt. Andererseits laufen trotz Betriebsunterbrechung oder gar Betriebsschließung die laufenden Kosten weiter, was zu einer zunehmenden Existenzgefährdung führt. Hiervon sind insbesondere Gaststätten-, Hotelbetriebe sowie auch andere kleine Dienstleistungsunternehmen betroffen, die ihre bisherigen fehlenden Einnahmen auch bei späterem Normalbetrieb nicht mehr auffangen können.
Obwohl zahlreiche Unternehmen eine Betriebsunterbrechungs- oder eine Betriebsausfallversicherung besitzen, verweigern viele Versicherungsunternehmen rechtswidrig ihre Eintrittspflicht und speisen die Unternehmen – wohlwissend, dass sich diese keine lang andauernden Rechtsstreitigkeiten leisten können – mit „Kulanzangeboten“ ab, die nicht einmal 10 % des ihnen normalerweise zustehenden Versicherungsbetrages umfassen. Dies kommt sogar in Fällen vor, in dem die Betriebsschließung aufgrund „Infektionsgefahr“ von der Versicherungspolice ausdrücklich umfasst ist. Ferner kommt es auch vor, dass Versicherungen zwar ihre Eintrittspflicht bejahen, aber unzulässigerweise eine evtl. erhaltene staatliche Hilfe mit dem zu zahlenden Versicherungsbetrag verrechnen.
Ob, wann und vor allem wie viel Versicherungen aufgrund einer eingetretenen Betriebsunterbrechung oder angeordneten Betriebsschließung zahlen müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden, da dies vom jeweils geschlossenen Versicherungsvertrag und den hierzu gehörigen Versicherungsbedingungen abhängt. Besteht allerdings eine sogenannte „All-Risk-Police“ oder wurde ein erweiterter Schutz, wie z. B. „Seuchen und/oder Infektionen“ vereinbart, so stehen die Chancen gut.
Unabhängig hiervon sollten Betroffene genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, was genau abgedeckt ist und das Gespräch mit ihrem Versicherer und ggf. einem Ombudsmann als Schiedsstelle suchen.
Sollte die Versicherung ihre Eintrittspflicht hartnäckig verweigern und auch der Ombudsmann keinen Schlichtungserfolg bewirken, stehen wir Ihnen als Experten im Vertragsrecht gerne zur Seite und prüfen Ihre Ansprüche durch und setzen diese gegenüber Ihrem Versicherer durch.
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