Anspruch auf Gewinnausschüttung in der GmbH

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Ansprüche des (Minderheits-)Gesellschafters auf die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Ein sich jährlich wiederholendes Ereignis, welches aufgrund unterschiedlicher Auffassung zwischen den Gesellschaftern ein hohes Konfliktpotential bietet, ist die jährliche Entscheidung über die Gewinnverwendung.

Während manche Gesellschafter den Gewinn auf das nächste Jahr vorgetragen oder in die Rücklage eingestellt haben möchten, bestehen andere Mitgesellschafter auf eine (Voll-)Ausschüttung im Verhältnis ihrer jeweiligen Geschäftsanteile. Gerade Gesellschafter, die mangels einer Funktion in der Gesellschaft (wie z.B. Geschäftsführer) von dieser keine Einkommen beziehen, möchten wenigstens den jährlich erwirtschafteten Gewinn verteilt wissen. 

Sofern die Satzung der Gesellschaft über die Gewinnverwendung keine konkreten Regelungen enthält, richtet sich diese regelmäßig nach § 29 Abs. 1 GmbHG. Danach haben die Gesellschafter einen Gewinnanspruch, „...soweit dieser nicht nach Gesetz oder Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist“. Ferner gibt der § 29 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, den Gewinn in die Rücklage einzustellen oder auf das nächste Jahr vorzutragen. Im Falle der Gewinnausschüttung erfolgt diese grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile des jeweiligen Gesellschafters. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 29 GmbHG gibt diese Regelung den Gesellschaftern erst dann einen einklagbaren Gewinnauszahlungsanspruch, sofern die Gesellschafterversammlung auch einen konkreten Gewinnauszahlungsbeschluss gefasst hat. Ging die alte Fassung des § 29 GmbHG noch von einem Anspruch des Gesellschafters auf Vollausschüttung des erwirtschafteten Gewinns aus, wurde dies bereits im Jahre 1986 vom Gesetzgeber „korrigiert“. Grund dieser „Korrektur“ war, der Gesellschaft die Bankenunabhängigkeit durch die Selbstfinanzierung zu ermöglichen, um wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Liquiditätsabflusses zu verhindern. Dies führte dazu, dass dem Interesse der (Mehrheits-)Gesellschafter an der Rücklagenbildung der Vorrang gegenüber den Ausschüttungsinteressen einzelner (Minderheits-)Gesellschafter eingeräumt wurde.

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Gewinnauszahlung

Um überhaupt einen klagbaren Gewinnauszahlungsanspruch zu erhalten, bedarf es eines zuvor gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung, der nach oder oftmals bereits zusammen mit der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt. Ohne einen festgestellten Jahresabschluss kann ein sich darauf aufbauender Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst werden. Regelmäßig werden diese Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Problematisch wird es allerdings, wenn die Mehrheit gar keinen Gewinnverwendungsbeschluss fassen möchte, d.h. die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung treuwidrig verweigert und auch der Geschäftsführer eine solcher Versammlung erst gar nicht einberufen möchte.

Zwar schreibt § 42 a Abs. 2 GmbHG -je nach Größe der Gesellschaft- die Pflicht zur Beschlussfassung bis zum Ablauf der ersten 8 bzw. 11 Monate des Geschäftsjahres vor, allerdings hat der Gesetzgeber bei dessen Unterlassung keine Sanktionsmöglichkeiten erschaffen. Vielmehr obliegt es dem einzelnen Gesellschafter, im Falle einer „Blockade“ der Mehrheit bzw. des Geschäftsführers eigene Aktivitäten zu entfalten. Sofern der betroffene Gesellschafter über eine Gesellschaftsbeteiligung von mindestens 10 % verfügt, kann er selbst die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG), allerdings erhält er hierdurch keine Garantie, dass in der betreffenden Gesellschafterversammlung auch eine Gewinnausschüttung beschlossen wird. Eine Erzwingbarkeit des Gesellschafters auf Fassung eines bestimmten Gewinnauszahlungsbeschlusses wird von der herrschenden Rechtslehre und der Rechtsprechung zurecht abgelehnt. Dem betroffenen verbleibt vielmehr auf Klagewege den gefassten Gewinnverwendungsbeschluss anzufechten.

Aufgrund der sehr restriktiven Haltung der Gerichte bei der Beurteilung eines konkret zu fassenden Gewinnverwendungsbeschlusses ist allerdings vor vorschnellen Klageeinreichungen abzuraten. Abzuwägen ist bei der Frage, ob ein bestimmter Gewinn an die Gesellschafter zu verteilen ist oder nicht, immer das Interesse des Gesellschafters an der Gewinnausschüttung einerseits mit dem Interesse der Gesellschaft auf Liquiditätserhaltung andererseits. Zwar wird eine übermäßige Thesaurierung von Gewinnen, mit dem Ziel, den Minderheitsgesellschafter sogenannter Maßen „auszuhungern“ von der Rechtsprechung als treuwidrig anerkannt, so dass der Beschluss angefochten werden kann, jedoch führt die erfolgreiche Anfechtung nicht unmittelbar zum gewünschten Ziel der Ausschüttung. Denn hierfür müsste der betroffene Gesellschafter seine Anfechtungsklage zusätzlich mit einer sogenannten Leistungsklage zur Ausschüttung einer bestimmten Gewinnhöhe verbinden. 

Die Anwaltskanzlei Hermann & Partner übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei allen Fragestellungen zu Gesellschafterbeschlüssen sowie bei allen Fragen zum Gesellschaftsrecht. Anwaltskanzlei Hermann & Partner berät Sie bereits im Vorfeld von Gesellschafterversammlungen und entwickelt mit Ihnen Strategien, wie Sie richtig verhalten und Ihre Interessen wahrnehmen können. Ferner berät Sie die Anwaltskanzlei Hermann & Partner ob und welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen im Falle von unangenehmen Gesellschafterbeschlüssen zur Verfügung stehen. 

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