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Blutprobe ohne richterliche Anordnung ist durchaus Beweismittel

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wenn ein mutmaßlich betrunkener Fahrzeugführer eine Blutprobe zur Kontrolle des Alkoholgehaltes abgeben muss, dann benötigt es hierfür eine richterliche Anordnung. Allerdings dürfen auch Staatsanwaltschaft und nachrangig die Polizei als Ermittlungsbeamte eine solche Anordnung erteilen, sollte es in bestimmten Fällen notwendig sein. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Itzehoe.

In dem verhandelten Fall ist ein Autofahrer von der Polizei angehalten worden. Der Atemalkoholtest ergab daraufhin einen Wert von 1,3 Promille. Im Anschluss erfolgte die Anordnung einer Blutprobe. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,59 Promille. Gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis legte der Mann Beschwerde ein, da die Polizei die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet habe, womit das Ergebnis nicht als Beweismittel hinzugezogen werden könne.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Denn ihrer Argumentation nach stelle ein so genanntes Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme laut Bundesverfassungsgericht dar, die lediglich unter ganz bestimmten Voraussetzungen gültig sei. Auch wenn in diesem Fall ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, sei ein Verwertungsverbot aufgrund der Umstände des Verstoßes nicht gerechtfertigt. Denn es gehe um das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und eine Blutprobe sei zudem nur ein geringer Eingriff in das Grundrecht des Mannes.

(Landgericht Itzehoe, Urteil v. 8. Dezember 2009, Az.: 2 Qs 186/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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