BSG: Genutztes KFZ darf bei SGB II Bezug Restwert von 7.500 EUR haben

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Entgegen der Meinung der ARGE Weinstraße bemisst sich der Restwert nicht anhand eines irgendwie gearteten, abstrakten Betrages, den die ARGEN vielfach mit 5.000 EUR festgelegt hatten.

Nachdem sich im SGB II kein entsprechender Betrag findet, geht das Bundessozialgericht von der Kraftfahrzeughilfeverordnung aus. In dieser nimmt der Gesetzgeber einen Betrag von 9.500 EUR als denjenigen an, den ein  Berechtigter benötigt, um sich ein KFZ anzuschaffen. Dies muss der Ausgangspunkt einer jeden Überlegung sein.

Da aber bei der Grundsicherung nach SGB II darauf abzustellen ist, was sich die unteren 20% der Gesellschaft leisten können, ist der oben ermittelte Betrag zu reduzieren. Angemessen ist hiernach der Betrag von 7.500 EUR, der sich (abgerundet) bei einer Reduzierung von 9.500 EUR um 20% ergibt.

Die gängige Praxis der ARGEN, maximal KFZ im Wert von 5.000 EUR zuzulassen, ist damit überholt.


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