Cannabisgesetz (KCanG) gilt: Was strafbar bleibt.
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Das KCanG gilt. Der unerlaubte Umgang mit Cannabis in bestimmten Formen bleibt strafbar, allerdings sinken die Mindeststrafen drastisch. Vieles ist gleichzeitig unklar. Im Folgenden ein kleiner Überblick.
Handeltreiben mit nicht geringer Menge Cannabis (THC)
Seit 01.04.2024: § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG: 3 Monate - 5 Jahre Freiheitsstrafe
Früher: § 29a BtMG: 1 - 15 Jahre Freiheitsstrafe
Was nach dem KCanG eine "nicht geringe Menge" THC ist, ist mittlerweile bis auf Weiteres geklärt. Die nicht geringe Menge liegt nach wie vor bei 7,5 Gramm THC. Aus meiner Sicht muss die nicht geringe Menge den bisherigen Grenzwert (7,5 Gramm THC) um ein Vielfaches übersteigen. Dies fordert nicht zuletzt der Gesetzgeber in der Begründung zum KCanG.
Wenn der Grenzwert in der bisherigen Größenordnung angesetzt wird, lässt sich nicht nachvollziehen, dass der Besitz von 50 Gramm Cannabis am eigenen Wohnsitz nunmehr weder strafbar noch ordnungswidrig ist, der Besitz von 75 Gramm Cannabis - den vom KCanG gewünschten Wirkstoffgehalt von 10 % vorausgesetzt - aber nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG mit Freiheitsstrafe (!) von 3 Monaten bis zu fünf Jahren bewährt sein soll. Noch viel absurder wird es, wenn ein durchaus üblicher Wirkstoffgehalt von 20 % erreicht wird: Da der Besitz von 50 Gramm Cannabis unabhängig vom Wirkstoffgehalt straflos ist, wären in dem Fall 50 Gramm straflos, 51 Gramm führten zu Freiheitsstrafe.
Der 1. Strafsenat des BGH hat in einer ersten Entscheidung den bisherigen Grenzwert von 7,5 Gramm THC beibehalten (1 StR 106/24). Das ist aus den obigen Gründen nicht nachvollziehbar. Zahlreiche Obergerichte (Hanseatisches OLG, Kammergericht Berlin) sowie sämtliche Strafsenate des BGH haben sich dem dennoch bereits angeschlossen - insofern muss von einer ständigen Rechtsprechung gesprochen werden. Die ngM liegt weiterhin bei 7,5 Gramm THC.
Bandenmäßiges Handeltreiben
Seit 01.04.2024: § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG:
- Normalfall: 2 - 15 Jahre Freiheitsstrafe
- minder schwerer Fall: 3 Monate - 5 Jahre Freiheitsstrafe
Früher: § 30a BtMG: 5 - 15 Jahre Freiheitsstrafe
Eine Bande im Rechtssinne sind mindestens drei Personen die sich zusammengeschlossen haben, um künftig Straftaten zu begehen. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Der Tatbestand ist nach BGH "weitest" auszulegen, sodass auch der Anbau von Cannabis in der Regel bereits vollendetes Handeltreiben darstellt. So jedenfalls, wenn man die bisherige Rechtsprechung zugrunde legt, was nach der Gesetzesbegründung zum KCanG getan werden soll.
Hier wird es besonders spannend: Machen sich die Betreiber / Mitglieder einer Anbauvereinigung, die vergessen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder diese zu verlängern, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig? Was ist Normalfall und was minder schwerer Fall?
Die verschärfte Strafbarkeit bandenmäßiger Betäubungsmitteldelikte wurde im Zusammenhang mit der Schaffung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) eingeführt. Sie sollte - jedenfalls nicht vorrangig - der Bekämpfung von Freunden, die im Keller ein paar Pflänzchen stehen haben, dienen.
Es wird also viel dafür sprechen, im Zusammenhang mit Cannabis noch großzügiger als bisher von minder schweren Fällen Gebrauch zu machen.
Bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge
Seit 01.04.2024: § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG:
- Normalfall: 2 - 15 Jahre Freiheitsstrafe
- minder schwerer Fall: 3 Monate - 5 Jahre Freiheitsstrafe
Früher: § 30a BtMG: 5 - 15 Jahre Freiheitsstrafe
U-Haft:
Untersuchungshaftbefehle können neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt werden. Dafür sind drei Tatbestände aus dem KCanG in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen worden.
Fluchtgefahr dürfte aber in den meisten Fällen wegen der im Verhältnis zum BtMG drastisch abgesunkenen Strafrahmen schwer zu begründen sein. Auch U-Haft wegen Wiederholungsgefahr dürfte die absolute Ausnahme bleiben: In Praxi nie leicht zu begründen, fristet die Wiederholungsgefahr ein Schattendasein im Haftrecht. Anordnung von U-Haft wird also zwar grundsätzlich ermöglicht, wahrscheinlich ist sie aber in der Regel nicht.
Strafmilderung nach § 35 CanG
Auch das KCanG hält am berühmt-berüchtigten "31er" fest, dieser wird nun aber zum "35er". Der Inhalt der Vorschrift und ihre Voraussetzungen bleiben gleich, es kann also bei durch den Beschuldigten geleisteter "Aufklärungshilfe" eine Strafmilderung geben.
Cannabis und EncroChat: hier lesen.
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